Urteil des Oberlandgerichts Frankfurt am Main vom 07. Februar 2012
Az. 11 U 45/11
Die Berufung der Stadtwerke Gießen gegen das Urteil LG Gießen vom 14.03.11 - Az: 8 O 116/08 wird abgewiesen. Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Den Stadtwerke Gießen AG steht kein Anspruch auf Zahlung von 10.620,87 € gegen die Beklagte zu. Der vorgelegte Vertrag aus dem Jahr 1995 wurde als Sondervertrag gewertet. Die Klausel Nr. 6, wonach der Vertrag mit Unterzeichnung in Kraft tritt, wertete das OLG als Annahmeverzicht des Versorgers. Die Rückzahlungsansprüche, berechnet auf Basis der Preise bei Vertragssschluss - soweit nicht durch Aufrechnung in Höhe von rund 1800,00 € verbraucht - wurden in Höhe von 1.990,71 € bestätigt.
Die AVBGasV bzw GasGVV sind nicht wirksam als AGB gemäß § 305 BGB in den Gasliefervertrag einbezogen worden. Somit fehlt es den Stadtwerken an einem Preisänderungsrecht.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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