Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Februar 2012

Az: VIII ZR 34/11

Der Bundesgerichtshof hat entschieden:

a) Erhöht ein Versorgungsunternehmen einseitig den Gaspreis aufgrund einer Preis-anpassungsklausel, die nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersen-dung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als still-schweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden (Bestäti-gung des Senatsurteils vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180).

b) Ein Gasversorgungsunternehmen kann sich auf ein im Tarifkunden- oder Grund-versorgungsverhältnis vorgesehenes gesetzliches Preisänderungsrecht gemäß § 4 AVBGasV/§ 5 Abs. 2 GasGVV dann nicht stützen, wenn es dazu übergeht, ei-nen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde oder im Rahmen der Grundversorgung beliefert worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der Allgemeinen Tarife/Preise un-ter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen (Bestä-tigung der Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860, und vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, WM 2011, 1632).

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