Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz Zweigstelle Bad Bergzabern vom 02. März 2012

Az. 1 C 285/09

Die Zahlungsklage der Pfalzgas gegen einen Gaskunden ist teilweise erfolgreich. 

Der Beklagte wurde ab Dezember 2005 im Visavi M-Tarif beliefert. Bei Lieferbeginn betrug der Arbeitspreis netto 0,0444 €/kWh. Die 1. Abrechnung weist einen Netto-Arbeitspreis von 0,0402 €/kWh aus. Das Vertragsverhältnis ist zwischenzeitlich gekündigt, wobei über die Kündigung gleichfalls ein Rechtsstreit beim Amtsgericht Bad Bergzabern unter dem Az: 1 C 227/11 anhängig ist.

Im September 2008 erhob der Gaskunde erstmal den Unbilligkeitseinwand und zog die Preisänderungsbefugnis der Klägerin in Zweifel. In den darauf folgenden Zahlungen verrechnete er den, seiner Ansicht nach zustehenden Rückforderungsanspruch, basierend auf den Arbeitspreis, welche die 1. Abrechnung (0,0402 €/kWh) auswies.

Das Amtsgericht bestätigt, dass der "Visavi M" ein Sondervertrag ist, in dem die AVBGasV bzw GasGVV nicht wirksam gemäß § 305 BGB in den Gasliefervertrag als AGB einbezogen wurde. Somit fehlt es Pfalzgas an einem Preisänderungsrecht. Allerdings ergibt sich der Rückforderungsanspruch aus dem bei Lieferbeginn vereinbarten Arbeitspreis von 0,0444 €/kWh.

 Download Urteil Amtsgericht Landau ZS Bad Bergzabern vom 02. März 2012 - Az: 1 C 285/09 

Im Forum: Urteile AG Landau i.d. Pfalz ZS Bad Bergzabern

Segment-ID: 12702