Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 06. Februar 2012
Az. 415 C 5201/11
Die Zahlungsklage der Städtische Werke Kassel gegen einen Gaskunden in der Grundversorgung wird abgewiesen.
Trotz Wechselmöglichkeiten beim Gas steht dem Kunden weiterhin das Recht des Preiswiderspruchs nach § 315 BGB zu. Da die Städtischen Werke Kassel keinerlei Begründung für die Preiserhöhungen vorlegten, wurde die Klage der Städtischen Werke als unbegründet abgewiesen.
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