Urteil des Landgerichts Coburg vom 17. Februar 2012
Az. 33 S 75/11
Das Landgericht Coburg urteilt, dass der Heizstrom-Vertrag (trotz regionaler Monopolstellung des Anbieters) kündbar ist.
Im Jahre 1980 schloss der Beklagte mit dem Elektrizätswerk Hochstadt KG diesen Sondervertrag. Die Vertragsübernahme durch E.ON Bayern erfolgte im Jahr 2001.
Unter Ziffer 4 des ursprünglichen Vertrags ist geregelt, dass dieser unbefristet läuft und von jedem Vertragspartner einen Monat vor Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden kann.
Insofern hatte die Berufung des Kunden gegen das Urteil AG Lichtenfels vom 29.09.2011 - Az: 1 C 327/09 Erfolg, da E.ON Bayern den Liefervertrag zum 30.11.2009 beenden wollte. Kündbar ist der Vertrag, so das LG, erst zum 31.12.09.
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