Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz Zweigstelle Bad Bergzabern vom 07. März 2012

Az. 1 C 252/11

Die Zahlungsklage der Pfalzgas gegen einen Gaskunden ist teilweise erfolgreich. 

Der Beklagte wurde ab 1996 von der Pfalzgas beliefert. Im Januar 2008 unterzeichnete der Kunde die Sonderpreisvereinbarung "visavivario". Die AVBGasV bzw GasGVV wurden nicht wirksam gemäß § 305 BGB in den Gasliefervertrag als AGB einbezogen.

Mit Schreiben vom 11.01.11 kündigte Pfalzgas den Sondervertrag zum 28.02.11. Mit Schreiben vom 21.03.11 teilte sie den Kunden erneut mit, dass er ab dem 01.03.11 im Rahmen der Ersatzversorgung beliefert werden würde. Zum 01.08.11 wechselte der Beklagte den Versorger. Für den Verbrauchszeitraum 1.03.11 bis 31.07.11 legte die Klägerin die Preise in der Ersatzversorgung zu Grunde.

Pfalzgas kann von dem Beklagten keine Vergütung im Rahmen der Ersatzversorgung für den streitgegenständlichen Zeitraum verlangen. Die Versorgung erfolgte mangels wirksamer Kündigung nicht im Wege der Ersatzversorgung, sondern regulär zwischen den Parteien vereinbarten Tarif. 

Da weder die Kündigungsfristen aus der AVBGasV bzw GasGVV wirksam einbezogen waren, ergibt sich die Kündigungsfrist für das Vertragsverhältnis, welches 14 Jahre bestand, von 6 Monaten gemäß § 624 BGB.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Berufung möglich.

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