Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. März 2012

Az: VIII ZR 113/11

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Vielmehr ist die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel in den Verträgen entstandene Regelungslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Denn eine derartige Regelung hätten die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen redlicherweise vereinbart, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war.
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(Zitiert aus Pressemitteilung des BGH vom 13.03.12)

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Pressemitteilung Nr. 35/2012 vom 13.03.2012:

Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

Ergänzung am 04. Mai 2012:

Der Berichtigungs-Beschluss BGH vom 17. April 2012 - Az: VIII ZR 113/11 auf juris.bundesgerichtshof.de

Vorinstanzen:

Urteil Landgericht Köln vom 16. März 2011 - Az: 10 S 66/10

Urteil Amtsgericht Wipperfürth vom 12. Januar 2010 - Az: 1 C 251/09

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