Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 24. April 2012
Az: VIII ZR 278/11
Die Revision der Pfalzgas gegen das Urteil des LG Frankenthal vom 11.08.2011 - Az: 2 S 43/11 wurde zurückgenommen.
Der BGH weist darauf hin, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg habe und deshalb beabsichtigt sei, sie durch Beschluss zurückzuweisen; woraufhin die Revision zurückgenommen wurde, so dass der BGH nicht mehr über diese zu entscheiden hatte.
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Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision ohne nähere Begründung zugelassen. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist jedoch weder zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) erforderlich.
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