Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. April 2012
Az. 6 O 434/11
Die Zahlungsklage von E.ON Hanse ist größtenteils erfolgreich. Streitgegenständlich in diesem Verfahren sind die Zahlungsansprüche aus dem Strom- und Gasliefervertrag.
Der beklagte Kunde wird mit Strom zu dem Tarif „Joker 2000“ und das Gas zu dem „Tarif KlassikGas Region“ beliefert. Die Preisänderungsklausel im "Joker 2000" ist gemäß §307 BGB unwirksam. Der Kunde muss allerdings innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnung Widerspruch gegen die Preiserhöhung erheben. Tut er dies nicht, kann E.ON Hanse die erhöhten Entgelte fordern.
Im Bereich Gas ist eine Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel nicht ersichtlich. Selbst wenn die Gaspreiserhöhungen, aufgrund einer unwirksamen Klausel nicht zulässig gewesen wären, hätte der Kunde innerhalb der 3-Jahres-Frist den Preiserhöhungen widersprechen müssen.
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