Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2011

Az: 29 U 634/11

Klage des vzbv gegen die Stadtwerke München.

  1. Eine Mahnkostenpauschale von mehr als 1,20 Euro pro Mahnung eines Energieversorgungsunternehmens ist unwirksam.
  2. Mahnkostenpauschalen dürfen keinen allgemeinen Verwaltungsaufwand wie Personal- und IT-Kosten und auch keinen Gewinnanteil einer Drittfirma abgelten.
  3. Die Vereinbarung einer Kostenpauschale bei Unterbrechung oder Wiederherstellung der Energieversorgung ist unwirksam, wenn sie dem Vertragspartner den Nachweis wesentlich geringerer Kosten nicht ausdrücklich gestattet.

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Meldung des vzbv vom 28. Juli 2011: 5 Euro Mahnkosten sind zu hoch

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