Teil-Urteil und Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 07. August 2012
Az. 21 C 84/10
Die Rückforderungsklage eines Strom- und Gaskunden gegen die Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach ist teilweise erfolgreich. Die Widerklage der Stadtwerke nicht entscheidungsreif.
Das Amtsgericht bestätigt den Rückforderungsanspruch für die Jahre 2005 bis 2007 basierend auf den Arbeitspreisen vom 01.01.2004 (Strom: 0,1087 €/kWh; Gas: 0,0302 €/kWh). Die im "Kreuznacher Energiepaket" enthaltenen Preisänderungsklauseln sind gemäß §307 BGB unwirksam. Zahlungen, die über diesen Preis hinaus gingen, erfolgten ohne Rechtsgrund. Die in der Klage geltend gemachten Zeiträume vor 2005 sind verjährt.
Für den Zeitraum ab Januar 2008 befand sich der Kläger in der Grundversorgung. Entscheidungserheblich sind die Regelungen in §4 AVBGasV bzw. §5 GasGVV. Diese sind Gegenstand des an den EuGH gerichteten Vorlagebeschluss des BGH vom 18.05.11 (VIII ZR 71/10). Die Verhandlung wird deswegen bis zur Erledigung der an den EuGH gerichteten Vorlagenfrage (EuGH Az: C-359/11) ausgesetzt.
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