Urteil des Landgerichts Gera vom 19. September 2012

Az. 1 S 21/12

In der Berufung gegen das Urteil AG Gera v. 07.11.11 - Az: 5 C 1983/10 wird die Zahlungsklage der Energieversorgung Gera GmbH gegen eine Geraer Gaskundin abgewiesen.

Im streitgegenständlichen Zeitraum wurde die Kundin von der EGG im Tarif "Sonderabkommen" beliefert. Dieser ist ein Sondervertrag. Dass die AVBGasV wirksam als AGB in dem Versorgungsvertrag einbezogen wurden, ist nicht ersichtlich. Der Versorger hat die wirksame Einräumung eines Rechts zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen.

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