Urteil des Amtsgerichts Buxtehude vom 08. Juni 2011

Az: 31 C 205/11

Das Amtsgericht Buxtehude hatte zu entscheiden, ob der klagende Kunde einen Anspruch auf Auszahlung des Bonus von 125,00 € hatte. Der Kunde hatte gekündigt, so dass der Vertrag nach genau 1 Jahr zu Ende ging. Das Gericht gab der Klage des Kunden statt.

Das Amtsgericht Buxtehude führte eine Auslegung der Bonusklausel in den AGB der Flexstrom AG durch und kam hierbei zu dem Ergebnis, dass die Klausel nur so verstanden werden kann, dass den Aktionsbonus jeder Neukunde erhält, der die Mindestlaufzeit von genau 1 Jahr einhält. Bestätigt wird diese Auslegung damit, dass der Aktionsbonus dem Neukunden am Ende des 1. Versorgungsjahres mit der jährlichen Verbrauchsabrechnung gutgeschrieben wird. Dementsprechend ist die gesamte Bonusklausel als wirksam angesehen worden.

 Download Urteil Amtsgericht Buxtehude vom 08. Juni 2011 - Az: 31 C 205/11 

Weiteres: Flexstrom muss Jahresbonus zahlen

Segment-ID: 13269