Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 01. Februar 2013
Az. 3 O 193/10
Die Rückforderungsklage von 20 Kunden (Sammelklage) gegen die Stadtwerke Bad Kreuznach GmbH ist teilweise erfolgreich.
Die in den streitgegenständlichen Strom- und Gaslieferverträgen enthaltenen Preisändungsklauseln sind gemäß §307 BGB unwirksam. Das Landgericht urteilt, das Preisbasis für die Rückforderungsansprüche derjenige Preis ist, welcher innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung erstmals beanstandet wurde.
Weiterhin bestätigt das Landgericht, dass die Klage der 20 Beteiligten als Streitgenossen gemäß §60 ZPO zulässig ist.
"Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, nämlich dass auf einen im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche den Gegenstand des Rechtsstreits ausmachen, liegen vor."
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist möglich.
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