Urteil des Landgerichts Zwickau vom 24. Oktober 2012

Az. 1 HK O 159/09

Die Zahlungsklage der eins energie in Sachsen GmbH & Co. KG wird abgewiesen. Die Widerklage des Gaskunden (Rückforderungsanspruch auf Preisbasis von 1995) ist erfolgreich.

Unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH v. 14.03.12 (VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11) weist das LG Zwickau auf die unterschiedlichen Sachverhalte hin und lehnt eine ergänzende Vertragsauslegung wegen fehlender Vertragslücke ab. Vorliegend fehlt es überhaupt an einer schriftlichen Preisänderungsklausel im Vertragsverhältnis. Weder ist eine wirksame noch eine unwirksame Klausel vorhanden.

Es kann kein Parteiwille bei Vertragsschluss anhand der Vertragsunterlagen erkannt werden, der einen (grundsätzlichen) Willen der Parteien erkennen lässt, wonach der Kunde Preiserhöhungen zu tragen hätte. Somit hatte die eins energie in Sachsen (vormals Energie Südsachsen) kein Preisänderungsrecht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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