Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. April 2013

Az. 4 U 79/11

In der Berufung des Rechtsstreits der Stadtwerke Neubukow gegen einen Fernwärmekunden wird das Urteil LG Rostock vom 16.09.11 - Az: 9 O 273/07 abgeändert.

Da durch einen Vergleich eine individuelle Preisvereinbarung getroffen wurde, unterliegen die Preise keiner Billigkeitskontrolle gemäß §315 BGB. Der Zahlungsanspruch besteht auf Basis des Preises vom 01.01.2005.

Die Stadtwerke können für die Wärmelieferungen in den Jahren 2006 und 2008 nicht die Preise verlangen, wie sie in ihrem Preisblatt für die Fernwärmeversorgung ausgewiesen sind. Die Preiserhöhungen ab 01.01.2006 sind unwirksam, da der Beklagte Sonderkunde ist.

§ 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV findet nur auf Tarifkunden Anwendung. Sonderkunden, die abweichende Bedingungen für sich ausgehandelt haben, unterliegen dagegen nicht dem Bestimmungsrecht aus § 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV.

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