Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Oktober 2013

Az. 3 S 40/13

Das LG Zweibrücken beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des AG Pirmasens vom 24.04.2013, Az: 2 C 533/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte wird von der Klägerin mit Strom und Gas in der Grundversorgung beliefert. Der Kunde hatte mit dem Einwand der Unbilligkeit gemäß §315 BGB den Strom- und Gaspreiserhöhungen widersprochen und leistete die Zahlungen für Strom und Gas auf Basis der Preise von 2008.

Die Kammer verneint einen Anspruchsgrund für den Ausbau des Strom- und Gaszählers nach §19 Abs. 2 StromGVV / §19 Abs. 2 GasGVV. Die Unterbrechung der Grundversorgung für Gas und Strom darf nicht angedroht werden. Durch den §17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV / GasGVV wird gerade nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, die Billigkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens (§§ 315, 316 BGB) zu bestreiten.

In diesem Verfahren war nicht streitgegenständlich, ob die Strom- und Gaspreiserhöhungen des Grundversorgers berechtigt waren.

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