Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Mai 2013
Az. 3 O 4143/12
Die Zahlungsklage eines Fernwärmeversorgers ist teilweise erfolgreich.
Die von der Klägerin geforderten Fernwärmeentgelte gegenüber den Beklagten für 2010 und 2011 verstoßen gegen §19 GWB. Die Klägerin missbrauchte im streitigen Zeitraum ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Fernwärmemarkt, weil sie von den Beklagten ungünstigere Entgelte forderte, als sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern forderte (§19 Abs.4 Nr.3 GWB).
25 Endkunden der Klägerin erhalten seit mindestens 1996 bis heute auf den Grundpreis einen Rabatt von 60%. Der Rabatt wurde Kunden gewährt, die - anders als die Beklagten - nicht zur Abnahme der Fernwärme aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs verpflichtet waren.
Der Verstoß gegen §19 GWB führt dazu, dass die Kammer den marktangemessenen Preis schätzt. Nach Überzeugung des Landgerichts spiegeln die von der Klägerin verlangten Preise mit Rabatten in Höhe von 60% die Marktverhältnisse wieder, die sich bei wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden.
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