Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. November 2013

Az: 7 S 41/13

Die Berufung der EWE Vertrieb GmbH gegen das Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 27.12.2012 - Az.: 4 C 70/12 wird zurückgewiesen.

Das Landgericht bestätigt den Rückforderungsanspruch des Gaskunden auf Basis des bei Vertragsbeginn vereinbarten Anfangspreises, und nicht - wie nach Ansicht der EWE  - des Preises, welcher sich durch die Anwendung der "3-Jahres-Regel" ergeben würde.

Die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 14.03.2012 - Az: VIII ZR 113/11, so das Landgericht, sind nicht auf diesen Fall anwendbar. Die AGB waren nicht wirksam gemäß §305 BGB einbezogen. Erstmalig widersprach der Kunden den Gaspreisänderungen mit Schreiben im Mai 2006.

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