Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. November 2013
Az: 7 S 40/13
Die Berufung der EWE Vertrieb GmbH gegen das Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 27.12.2012 - Az.: 4 C 64/12 ist erfolgreich.
Das Landgericht bestätigt den Rückforderungsanspruch des Gaskunden auf Basis des Preises, welcher 3 Jahre vor dem ersten Widerpruch galt. Gefordert hatte der Gaskunde basierend auf den Preis zu Beginn des Vertrages.
Die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 14.03.2012 - Az: VIII ZR 113/11, so das Landgericht, sind nicht auf diesen Fall anwendbar. Die AGB waren nicht wirksam gemäß §305 BGB einbezogen. Allerdings steht dem Kunden kein Rückforderungsanspruch zu dem bei Vertragsbeginn vereinbarten Arbeitspreises zu.
Der Kunde hatte in den vergangenen Jahren nie einer Abrechnung oder Preisanpassung widersprochen und vorbehaltlos bezahlt. Erstmals im Jahr 2011 forderte er Beträge für einen zurückliegenden Zeitraum (2007/2008) zurück. Nach den Grundsätzen des §242 BGB ist ein höherer Arbeitspreis als dem bei Vertragsschluss zur Berechnung des Rückforderungsanspruchs anzusetzen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Revision wurde zugelassen.
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