Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. März 2014
Az: 15 O 536/12
Die Zahlungsklage der Süwag gegen eine Stromkundin wird abgewiesen. Gemäß den Pflichten aus der StromGVV hätte nach tatsächlichen Verbrauch und einmal jährlich abgerechnet werden müssen.
Die Süwag macht in dem Rechtsstreit Zahlungen für den Verbrauchszeitraum November 2003 - Oktober 2011 geltend. Erstmalig wird mit Schreiben vom 08. November 2010 der Zeitraum von Nov. 2003 - Mrz. 2010 in Rechnung gestellt. Auf die Rechnungsbeträge hat die Stromkundin nur Teilzahlungen geleistet. Die Klageforderung stützt sich auf die Abrechnungen, welche den Zeitraum bis zum 10. Juni 2010 betreffen.
Die Süwag ist der Ansicht, dass ein Stromgrundversorgungsverhältnis durch faktische Entnahme des Beklagten zu Stande gekommen ist. Die Beklagte hätte pflichtwidrig die Übernahme der Verbrauchstelle nicht angezeigt (§2 Abs. 2 StromGVV). Ein Teil der Ansprüche (2003 bis 2008) wären nicht verjährt, da die Süwag erst nach Jahren Kenntnis von der Übernahme hatte, und somit keine Rechnung stellen konnte. Da in der gesamten Zeit der Zähler nicht abgelesen wurde, basieren die Abrechnungen auf geschätzte Verbräuche, welche von der Beklagten als weit überhöht angesehen werden.
Das Landgericht bestätigt, dass während des streitgegenständlichen Zeitraums die Beklagte in ein Grundversorgungsverhältnis von der Süwag beliefert wurde. Die Pflichtverletzung nach §2 Abs. 2 StromGVV, welche die Beklagte auch selbst einräumt, entbindet die Süwag ihrerseits aber nicht von ihren Pflichten nach der StromGVV.
Durch die Überwachung des Stromzählers hätte sie zeitnah feststellen können, dass der Stromzähler einen Stromverbrauch für die Verbrauchsstelle der Beklagten anzeigt. Ebenso besteht die Verpflichtung nach §12 Abs. StromGVV mindestens eine jährliche Abrechnung zu erstellen. Verbrauchsschätzungen sind gem. §11 Abs. 3 StromGVV nur zulässig, wenn die Räumlichkeiten zum Zwecke der Ablesung nicht betreten werden konnten. Der Zähler der Beklagten befand sich neben einen weiteren Zähler, welche regelmäßig abgelesen wurde. Die Süwag hat den Zähler der Beklagten grob fahrlässig nicht zur Kenntnis genommen.
Aus diesen Gründen sind die streitgegenständlichen Rechnungen, welche Grundlage der Klage ist, nicht ordnungsgemäß und die Klage damit unbegründet.
Ebenso sind die Ansprüche von 2003 bis 2008 verjährt. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist nach §40 EnWG, dass die Süwag einmal jährlich hätte die Verbräuche abrechnen können und müssen, da eine jährliche Abrechnungspflicht besteht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Weiteres: Verspätete Abrechnung unzulässig
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