Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 26. Juni 2012

Az: 24 C 148/11

Eine Kundin klagt erfolgreich gegen den EVO Elektroheizungsvertrieb auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über die Lieferung von zwei Elektroheizungen und die Zahlung der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung.

Das Amtsgericht urteilt, dass der EVO im Rahmen des Beratungsgesprächs, sowie des vorausgegangenen und nachfolgenden Schriftwechsels gegenüber der Klägerin die bestehenden Aufklärungspflichten verletzt hat. Es bestand eine wesentliche Aufklärungspflicht für den Bereich der entstehenden Kosten beim Betrieb der Heizung.

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