Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 14. Oktober 2014

Az: 12 C 1363/09

Die Zahlungsklage der Stadtwerke Lingen gegen Gaskunden in der Grundversorgung wird abgewiesen.

Die Stadtwerke sind der Ansicht, dass die Klauseln in der Grundversorgungsverordnung (§4 AVBGasV, ab November 2006 § 5 Abs. 2 GasGVV) eine wirksame Ermächtigungsgrundlage sind.

Das Gericht urteilt, das den Preiserhöhungen eine wirksame Ermächtigungsgrundlage fehlt, da die Regelungen aus den Grundversorgungsverordnungen nicht den Anforderungen der europarechtliche Richtlinie 2003/55/EG entsprechen.

Das Verfahren wurde trotz zeitlich nahestehender Entscheidungsverkündung (23. Oktober 2014) des EuGH in den Vorabentscheidungsverfahren (Az: C‑359/11 und C‑400/11) zur Preisanpassungsregelung der Strom- und GasGVV nicht ausgesetzt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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