Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 18. August 2014
Az: 12 C 96/14
Die Feststellungsklage der 365 AG wird abgewiesen. Die Widerklage des Stromkunden ist teilweise erfolgreich.
Der Stromkunde beantragte am 14.02.2012 einen Wechsel zur Almado AG (später firmierend 365 AG) und die Belieferung ab den 01.04.2012. Almado bestätigt diesen Belieferungsbeginn.
Mit Schreiben vom 18.12.2012 kündigte der Beklagte den Stromliefervertrag zum 31.03.2013. Die 365 AG bestätigt den Eingang des Kündigungsschreiben, aber den Kündigungszeitpunkt zum 15.02.2013. Zu diesem Termin stellte die 365 AG die Stromlieferung an den Kunden ein. In der Zeit vom 16.02.-31.03.2013 wurde der Kunde vom Grundversorger beliefert.
Das Amtsgericht bestätigt, dass das Vertragsverhältnis, zu dem Termin endete, welche der Kunde in dem Kündigungsschreiben (31.03.13) festlegte und dem Kunden der vertraglich zugesicherte Neukundenbonus von 25 % zusteht.
Ebenso hat der Beklagte gegen die 365 AG Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der durch die Belieferung beim Grundversorger entstandenen Mehrkosten im Zeitraum vom 16.02.13 bis 31.03.13. Den Anspruch auf Schadenersatz der Mehrkosten, welche durch die Verzögerung der Belieferung durch den neuen Stromanbieter zu Stande kamen, verneinte das Amtsgericht.
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