Preiserhöhungen legal?
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Was tun gegen überhöhte Fernwärmepreise?
Wesentliche Grundsätze des modernen Energierechts gelten für Fernwärmekunden nicht, zum Beispiel die Versorgungspflicht sowie die Möglichkeit zur Anrufung der Schlichtungsstelle Energie. Auch besteht für Fernwärmepreise keine Pflicht zur öffentlichen Bekanntgabe, im Gegensatz zu den Preisen der Strom- und Gasgrundversorgung.
(19. Dezember 2014) Die rechtlichen Möglichkeiten, gegen überhöhte Fernwärmepreise vorzugehen, haben sich aufgrund neuerer Rechtsprechung deutlich verbessert.
- Zunächst muss genau gerechnet werden, ob die Fernwärmepreise in einem Vollkostenvergleich überhaupt überhöht sind im Vergleich mit anderen Energieträgern.
- Dann sollte die Preisänderungsformel rechtlich überprüft werden. Anhaltspunkte liefern die in letzter Zeit dazu ergangenen Gerichtsurteile.
- Schließlich müssen die Preiserhöhungen genau dem entsprechen, was vertraglich vereinbart wurde.
- Und letzthin ist zu prüfen, ob ein Spielraum für ein Billigkeitsermessen besteht und vom Versorger nicht missbraucht wurde.
- Darüber hinaus sollte beim Verdacht überhöhter Fernwärmepreise stets auch die Landeskartellbehörde eingeschaltet und um Überprüfung gebeten werden.
- Hilft das alles nichts, dann sollten sich die Betroffenen zusammentun und gemeinsam den Kampf aufnehmen. Wie langwierig, aber auch erfolgreich das sein kann, zeigt das Beispiel Lübeck (siehe Bürgerprotest: Beispiel Lübeck).
- Und schließlich können sich Betroffene auch an den Bund der Energieverbraucher e. V. wenden, um auf politischem Wege Dinge in Bewegung zu bringen, siehe Abschnitt Politische Diskussion.
Rechtliche Situation von Fernwärmekunden
- Das Energiewirtschaftsgesetz gilt für Fernwärme nicht. Rechtsgrundlage für die Fernwärmeversorgung ist allein die veraltete AVBFernwärmeV aus dem Jahr 1980.
- Fernwärmekunden können sich nicht an die Schlichtungsstelle Energie wenden.
- Bei Fernwärme wird nicht zwischen Grundversorgung und Sondervertragskunde unterschieden.
- Die Möglichkeit der kartellrechtlichen Preiskontrolle nach § 29 GBW ist für Fernwärmeunternehmen nicht gegeben. Die Eingriffsmöglichkeiten der Kartellbehörden sind dadurch stark eingeschränkt.
- Für Fernwärmekunden ist entscheidend, ob sie unmittelbar Vertragspartner des Fernwärmeversorgers sind oder die Fernwärmekosten des Hauses durch den Vermieter auf die Mieter verteilt werden. In letzterem Fall gelten die Regeln des Mietrechts und der Heizkostenverordnung.
- Preisänderungen bei Fernwärme müssen der Billigkeit entsprechen und können auch entsprechend zur Überprüfung gestellt und die Rechnungen gekürzt werden. Das gilt aber nur, wenn die Preisänderungsformel dem Unternehmen einen Ermessenspielraum einräumt.
- An die Gültigkeit der Preisanpassungsklauseln sind hohe Anforderungen hinsichtlich Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu stellen. Die Klauseln müssen an die Kosten des Versorgers und die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt anknüpfen. Die meisten Klauseln halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand.
- Das Berufen auf die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel rechtfertigt eine Rechnungskürzung um den Erhöhungsbetrag.
- Fernwärmeverträge laufen höchstens zehn Jahre, sofern nicht individuell eine längere Laufzeit vereinbart wurde. Sie verlängern sich automatisch um fünf weitere Jahre, wenn sie nicht neun Monate vor Ablauf gekündigt werden.
- Unzulässig ist es, wenn einer Gruppe von Fernwärmeabnehmern, zum Beispiel solchen ohne Anschlusszwang, besondere Rabatte eingeräumt werden.
- Fernwärmeunternehmen haben regelmäßig eine marktbeherrschende Stellung in ihrem Versorgungsbereich und unterliegen daher direkt der Aufsicht der Kartellbehörden.
- Die Anschlussleistung des Versorgers kann vermindert werden, wenn der Verbraucher erneuerbare Energien nutzt, jedoch nach einer Wärmedämmung des Gebäudes gibt es dazu keine Verpflichtung.
- Die Fernwärmeversorger dürfen die Preisanpassungsklauseln nicht einseitig ändern.
- Rückforderungen gegenüber Fernwärmeversorgern zum Beispiel wegen ungültiger Preisklauseln können nur drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
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