Steuern sparen

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Update vom Finanzministerium

Steuerbefreiung kleiner PV-Anlagen weiter lesen

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Bundesfinanzministerium

Steuerfreiheit für PV-Anlagen weiter lesen

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Eigenerzeugung und das Steuerrecht

Von Hans Joachim Gerlach

(15. März 2020) Wer eine Stromerzeugungsanlage betreibt und vom Netzbetreiber für die Einspeisung des Überschussstroms eine Vergütung vereinnahmt, ist „gewerblich“ tätig, muss dies bei seinem Finanzamt anmelden und regelmäßig eine Steuererklärung abgeben. Eine „gewerbliche Tätigkeit“ im Sinne des Steuerrechts bedeutet aber nicht, dass Sie eine kleine PV-Anlage auch dem Gewerbeamt melden müssen. Bei kleinen Anlagen auf dem eigenen Hausdach ist dies nicht erforderlich. Dennoch können auch kleinste Anlagen für viel Papierkram mit dem Finanzamt sorgen, da jede noch so kleine Einnahme den gesamten mit einer gewerblichen Tätigkeit verbundenen Apparat in Bewegung setzt.

508 Hans Joachim Gerlach

Steuerberater Hans Joachim Gerlach, Stuttgart

Liebhaberei

Auf den Gewinn aus der Anlage – den Überschuss aus den Einnahmen abzüglich aller laufenden Kosten sowie der Abschreibung – sind Ertragssteuern zu entrichten. Wenn die Anlage jedoch absehbar keinen Gewinn erwirtschaften wird, kann das Finanzamt dem Anlagenbetreiber eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht („Liebhaberei“) unterstellen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn zusätzlich zu einer Erzeugungsanlage ein teurer Stromspeicher installiert wird. Denn der Spareffekt, deutlich weniger Strom aus dem Netz vom Versorger kaufen zu müssen, ist keine „Einnahme“ im steuerrechtlichen Sinn. Andererseits kann es vorteilhaft sein, eine Anlage mit einem teuren Speicher zu kaufen, weil das Finanzamt diese Kombination als einheitliche Anlage betrachtet, bei der sowohl Abschreibungen als auch Vorsteuer geltend gemacht werden können. Dies gilt nicht für einen später separat gekauften Stromspeicher, weil dieser ausschließlich aus privaten Gründen, nämlich weniger Strom aus dem Netz kaufen zu müssen, erworben wird.

Umsatzsteuer

Von den Ertragssteuern zu differenzieren ist die Umsatzsteuer. Sie können sich bei der Anschaffung einer PV-Anlage die Umsatzsteuer auf die Investition vom Finanzamt als Vorsteuer erstatten lassen. Im Gegenzug müssen Sie dann jedoch auf den Eigenverbrauch Umsatzsteuer zahlen. In den ersten beiden Jahren müssen Sie dann sogar monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Nach einer Bindungsfrist von 5 Jahren können Sie sodann in die „Kleinunternehmerregelung“ wechseln und zahlen ab dann keine Umsatzsteuer mehr auf den Eigenverbrauch. Wenn man sich den bürokratischen Aufwand mit den Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen sparen möchte, kann man auch direkt in der eingangs erwähnten „Anmeldung der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit“ angeben, dass man von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht – erhält dann aber auch nicht die Vorsteuer auf die Investition erstattet.

Fachkundiger Rat ist wichtig

Wie eine eigene Stromerzeugungsanlage idealerweise steuerlich zu behandeln ist, ist ganz vom individuellen Einzelfall abhängig. Ist man bereit, monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben? Weist die Anlage eine positive Totalgewinnprognose auf oder ist der Betrieb ein Zuschussgeschäft? Will man mit dem Finanzamt überhaupt nichts zu tun haben, gibt es nur einen Rat: Installieren Sie einen Stromspeicher und verzichten Sie auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Wer als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ertragssteuerlich keine Gewinnerzielungsabsicht hat, ist auch nicht gewerblich tätig und muss sich gegenüber dem Finanzamt nicht erklären. Allen anderen sei empfohlen, sich fachkundigen Rat von ihrem Steuerberater zur steuerlichen Optimierung der Investitionsentscheidung einzuholen, bevor der Auftrag für eine Eigenerzeugungsanlage an den Installateur erfolgt.

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