Stromheizung

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Nachtspeicherheizungen

Preiserhöhungen bei Wärmestrom weiter lesen

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BGH-Kartellsenat auf Verbraucherseite

(6. November 2017) Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2017 (Az. EnZR 56/15) eine interessante Entscheidung im Bereich von Nachtstromspeicherheizungen getroffen:

Dem Kunden eines lange Jahre bestehenden Nachtstromspeichersondervertrages war Anfang 2011 ein Angebot über einen neuen „Sondertarif mit Preisgarantie“ gemacht worden. In diesem Angebot des Versorgers hieß es ausdrücklich, das Angebot sei lediglich auf zwei Wochen befristet und davon abhängig, dass der Kunde seit dem 01.01.2009 zurückbehaltene Entgelterhöhungen nachzahlen würde. Sofern er diesen neuen Sondertarif nicht annehme, werde der bestehende Sondervertrag zum 30.06.2011 aufgekündigt. Gleichzeitig wurde auch ein teurerer Sondervertrag ab dem 01.07.2011 angeboten. Entschließe sich der Kunde auch hierzu nicht, so der Versorger weiter, gelte nach der Kündigung der Grundversorgungstarif.

Der Verbraucher widersprach der ausgesprochenen Kündigung unter anderem wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zum 30.09.2011. Seiner Weiterbelieferung in der Grundversorgung widerspreche er ebenfalls und behielt sich vor, bei Wirksamkeit der Kündigung zumindest in dem günstigeren Sondertarif weiter beliefert zu werden.

Die Vorinstanzen hatten teilweise dem Versorger Recht gegeben und ein Grundversorgungsverhältnis bejaht. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes kommt hingegen auf die Revision hin zu dem Ergebnis, dass der Endverbraucher ab dem 01.10.2011 zu dem günstigeren Sondertarif weiter beliefert worden ist. Hierbei stellte der Senat insbesondere auf die Erklärungen des Endverbrauchers gegenüber dem Versorger ab. Auf den Widerspruch des Verbrauchers gegen eine Einstufung in die Grundversorgung auch bei Nachtspeicherstrom komme es allerdings nicht an.

Durch Auslegung der Erklärungen des Verbrauchers sei vielmehr festzustellen, dass dieser eine Belieferung in einem Sondertarifverhältnis erwartet habe. Mithin habe der Verbraucher ein Angebot auf Abschluss eines neuen Sondervertrages an den Versorger erteilt. Dieser Offerte des Verbrauchers habe dann zwar keine ausdrückliche Zustimmung des Versorgers auf Abschluss eines neuen Heizstromsondervertrages gegenübergestanden, jedoch war es zu einer tatsächlichen Weiterbelieferung nach Wirksamwerden der Kündigung gekommen.

Hieraus zieht der Senat den rechtlichen Schluss, dass die nach außen „hervortretende Handlung“ aus „Sicht eines objektiven Empfängers“ nur als konkludenter Abschluss eines neuen Sondervertrages beurteilt werden kann. Die Annahme eines derartigen Sondervertrages entspricht auch der beiderseitigen Interessenlage der Parteien. Die Alternative sei nämlich ein „vertragsloser Zustand“, da in den Erklärungen des Verbrauchers erkennbar wurde, dass dieser gerade kein Grundversorgungsverhältnis wünsche.

Das Urteil des Kartellsenates ist ermutigend, knüpft es doch an das Verhalten eines schweigenden Versorgers erstmals eine Rechtsfolge, die dem Verbraucher dient.

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Teurer Heizstrom belastet Verbraucher

Der Strompreisanstieg ist für viele Verbraucher mit Nachtspeicherheizung oder elektrischer Direktheizung eine große Belastung. Das ist das Ergebnis einer bundesweiten Forsa-Umfrage im Auftrag der Verbraucherzentrale
Rheinland-Pfalz.

(29. Oktober 2017) Mehr als 1,4 Millionen Haushalte in Deutschland heizen noch mit Strom. Von den Haus- und Wohnungseigentümern mit Stromheizung sind 54 Prozent mit den Heizkosten unzufrieden, bei Mietern sind es sogar 65 Prozent. Dreiviertel der Befragten nutzen Nachtspeicherheizungen, zu 61 Prozent als Einzelöfen. Die hohen Heizstrompreise führen in den befragten Haushalten im Schnitt zu Heizkosten von 154 Euro monatlich, allerdings mit einer großen Streuung. Die höchsten ermittelten Heizstromkosten lagen bei mehr als 400 Euro pro Monat.

1318 Portmonee in einer Schraubzwinge / Foto: pixabay.com/stevepb

Teuer – nicht nur im Vergleich

Das Warmwasser wird in diesen Haushalten in der Regel ebenfalls elektrisch erwärmt, was zusätzlich die Kosten für den Haushaltsstrom nach oben treibt. Trotz geringer Energieverbräuche liegen die jährlichen Heizkosten einer Stromheizung mit 18 Euro je Quadratmeter wegen der hohen Strompreise deutlich über denen anderer Energieträger. Zum Vergleich: Erdgas kostet 10,48, Heizöl 9,44 und Fernwärme 12,24 Euro pro Quadratmeter (alle Angaben für 2016).

Verkühlt und abgehängt

Dabei heizen die meisten Haushalte mit Stromheizung bereits extrem sparsam: 45 Prozent der Hausbesitzer heizen zusätzlich mit Holz. Die Handlungsmöglichkeiten der Mieter sind dagegen begrenzt und häufig mit Komfortverlust verbunden. Fast die Hälfte der Mieter heizt aus Not nur noch einen Teil der Räume und rund 14 Prozent heizen die Wohnräume auf weniger als 20 Grad. In Zukunft kommen auf viele Stromheizer noch weitere Kosten zu. Denn knapp die Hälfte von ihnen verbraucht mehr als 10.000 Kilowattstunden Heizstrom jährlich. In diesen Haushalten können die jeweils zuständigen Messstellenbetreiber zwangsweise ein Smart-Meter einbauen, was zu Zusatzkosten von 130 bis 200 Euro jährlich führen kann (siehe Smart Meter: Ignorieren ist keine Lösung).

Stromheizungen nicht umweltfreundlich

Stromheizungen werden oftmals als vermeintlich umweltfreundliche und zukunftsfähige Heizsysteme beworben. Gut 40 Prozent der Stromheizer kennen die Werbeaussage, dass Nachtspeicherheizungen in Zukunft als moderne Speicherheizungen den Überschussstrom aus Windkraftanlagen aufnehmen können. Die Hälfte der Befragten findet das auch glaubwürdig: Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist das bedenklich, da es bisher kein einziges konkretes Angebot eines Energieversorgers dazu gibt. Das liegt vor allem daran, dass es kaum Überschussstrom aus Windkraftanlagen gibt.

Schwieriger Wechsel des Energieträgers

Ein Viertel der Haus- und Wohnungseigentümer mit Nachtspeicherheizungen hätte Interesse an einem Austausch des Heizsystems. Das ist jedoch häufig aufwendig und kostenintensiv – vor allem, wenn Heizkörper, Rohrleitungen und Schornstein im Haus fehlen. Verbraucher wünschen sich in erster Linie eine unabhängige Beratung über mögliche Alternativen, gefolgt von besseren Fördermöglichkeiten für die Umstellung.

Forderungen der Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz fordert deshalb unter anderem:

  • Eine Kostensenkung der Heizstrompreise durch eine Teilfinanzierung der EEG-Umlage über einen Energiewende-Fonds, der aus Steuermitteln finanziert wird.
  • Die (Wieder-)Aufnahme der Austauschverpflichtung für Nachtspeicherheizungen in Mehrfamilienhäusern mit mehr als fünf Wohneinheiten in das Gebäudeenergiegesetz und Ausweitung auf elektrische Direktheizungen.
  • Die Absenkung und Streckung der Modernisierungsumlage von bisher elf Prozent der Investitionskosten pro Jahr über zehn Jahre auf beispielsweise sechs Prozent über 20 Jahre. Dies führt zu einer geringeren monatlichen Kostenbelastung der Mieter nach Abschluss von energetischen Modernisierungsmaßnahmen.
  • Die Ausweitung der finanziellen Förderung für den Austausch von Nachtspeicherheizungen und elektrischen Direktheizungen zu Gunsten klimafreundlicherer Heizsysteme.
  • Eine Sensibilisierung von Arbeitsagenturen und Sozialbehörden für die höheren Heizkosten bei Leistungsempfängern (ALG II, Sozial-hilfe) mit Stromheizungen.    

Derzeit wird im EU-Projekt „Realvalue“ getestet, ob und wie sich Nachtspeicheröfen zum Lastmanagement eignen. Man baut mit EU-Geldern für dieses Projekt neue Nachtspeicheröfen – ungeachtet aller bereits vorliegenden Erfahrungen.

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