Stromsperre

Weitere Informationen: Versorgungssperre und Dokumentationsstelle Energieunrecht.

Segment-ID: 11157

Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung darf die Versorgung unterbrochen werden nach § 19 der StromGVV.

Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

Ferner muss der Verbraucher mit mindestens 100 Euro im Verzug sein.

Nicht mitgerechnet werden dabei diejenigen nicht titulierten Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder

die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.

Die Sperre muss vier Wochen vor der Sperre angedroht worden sein, die Sperrdrohung darf auch mit der Mahnung zusammen geschehen und

die Sperre muss drei Werktage vor der Sperre konkret angekündigt werden.

Die Androhung ist nur gültig, wenn unmissverständlich erkennbar wird, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Wenn der Verbraucher den Forderungen also begründet widerspricht, dann darf die Versorgung ebenso wenig unterbrochen werden, wie gegenüber Kunden, die den Preiserhöhungen widersprochen haben.

Wie man sich gegen unrechtmäßige Stromsperren wehrt: Einstweilige Verfügung gegen Stromsperre

Segment-ID: 6293

Vorsicht bei Moratorium wegen Zahlungsverzug!

Von Leonora Holling

(4. Mai 2023) Versorger sind gesetzlich verpflichtet, bei bestehenden Zahlungsrückständen und drohender Versorgungsunterbrechung ein Zahlungsmoratorium mit dem betroffenen Verbraucher herbeizuführen. Hierbei soll ein Zahlungsplan erarbeitet werden, mit dem bestehenden Rückstände in einem bestimmten Zeitraum in Form von Ratenzahlungen zurückgeführt werden. Der regelmäßige Zeitraum beträgt sechs Monate, viele Versorger stimmen aber einem längeren Zahlungsplan zu. Allerdings sollten die vereinbarten Bedingungen der ratenweisen Rückzahlung unbedingt in Textform fixiert werden. Es wurde nun ein Fall bekannt, bei dem der Versorger die Ratenzahlungen kurzerhand auf die monatlichen Abschläge angerechnet hatte und dann wegen weiterhin bestehenden Zahlungsverzugs den Anschluss sperrte.

Segment-ID: 18772
Europarecht

Höhere Hürden für Energiesperren weiter lesen

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Unzulässige Stromsperren

Grundversorger muss liefern weiter lesen

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Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Bund der Energieverbraucher fordert Moratorium für Versorgungssperren

(Unkel, den 2. April 2020) Viele Energieversorger haben im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie in den letzten Wochen öffentlich angekündigt, auf Versorgungssperren zu verzichten und bestehende Sperren aufzuheben. Wie die Erfassungsstelle für Energieunrecht im Bund der Energieverbraucher e.V. jedoch feststellen muss, handeln nicht wenige Grundversorger anders, als es deren PR-Abteilungen die Öffentlichkeit glauben machen wollen. Ob Familien mit Kindern oder alleinlebende Senioren: Täglich gehen noch immer neue Sperrandrohungen bei Verbrauchern ein und bestehende Sperren werden nicht aufgehoben.

Die Folgen für die von Versorgungssperren Betroffenen sind derzeit besonders schwerwiegend. Sie müssen beispielsweise täglich einkaufen, da ohne Strom kein Kühl- oder Gefrierschrank betrieben werden kann. Ohne Strom funktionieren auch weder Waschmaschine noch Heizung. Ohne Wasser ist wiederum das regelmäßige Händewaschen unmöglich und im Fall von Gas- oder Wärmesperren steigt das Infektionsrisiko aufgrund des kalten und feuchten Raumklimas. Der Bund der Energieverbraucher appelliert daher an die Politik, Grundversorger nun als letztes Mittel per Verordnung zu verpflichten, die Versorgung sämtlicher momentan von der Energieversorgung getrennten Haushalte aus humanitären Gründen unverzüglich wieder aufzunehmen.

In Anbetracht der COVID-19-Pandemie in Deutschland sind Versorgungssperren derzeit ohnehin ausnahmslos unverhältnismäßig und damit unrechtmäßig. Dies hindert zahlreiche Grundversorger jedoch nicht daran, diese Sperren dennoch zu vollziehen. Der Verein verzeichnet zudem zunehmend Berichte von Verbrauchern, die angeben, dass Versorger Entsperrungen von Zählern nicht mehr durchführen wollen, um ihre Mitarbeiter nicht zu gefährden. Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“ ein Zahlungsmoratorium für neue Forderungen geschaffen. Jedoch sieht dieses Gesetz noch keine Aufhebung bereits bestehender Versorgungssperren vor und schützt Verbraucher auch nicht vor neuen Versorgungssperren aufgrund älterer Geldschulden, die vor dem 1. April 2020 entstanden sind.

Der Bund der Energieverbraucher hat daher am 30. März 2020 alle Ministerpräsidenten der Länder aufgerufen, den Schutz von Verbrauchern im Bereich der Versorgungssperren durch Schaffung von Allgemeinverfügungen zu gewährleisten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auch in diesem Bereich die Krise sozial bewältigt werden kann. Versorger wären im Fall einer solchen Allgemeinverfügung verpflichtet, die Versorgung mit Energie und Wasser für alle Teile der Bevölkerung zu gewährleisten, solange die Krise andauert. Die Androhung eines täglich anfallenden Ordnungsgeldes für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung sollte den notwendigen Druck aufbauen, dass auch die derzeit noch verantwortungslos handelnden Grundversorger ihrer Verantwortung gerecht werden.

Der Bund der Energieverbraucher fordert zudem auch weiterhin alle Grundversorger auf, ihren Beitrag zur Bewältigung der derzeitigen Krise zu leisten. Verbrauchern, die aktuell von einer Versorgungssperre betroffen sind, rät der Bund der Energieverbraucher sich umgehend an den örtlichen Grundversorger zu wenden und unter Verweis auf die aktuelle Situation eine Aufhebung der Strom-, Gas- oder Wärmesperre zu verlangen. Sollte der örtliche Versorger dem nicht nachkommen, können sich Verbraucher an die Erfassungsstelle für widerrechtliche Versorgungssperren im Bund der Energieverbraucher e.V. per E-Mail an energieunrecht@energieverbraucher.de wenden. Telefonisch erreichen betroffene Verbraucher das von Thomas Schlagowski geleitete Büro für Energieunrecht des Vereins zudem montags bis freitags jeweils von 9 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 02224.1231248.

 Download Pressemitteilung von 02.04.2020 Bund der Energieverbraucher fordet Moratorium für Versorgungssperren 

Segment-ID: 18311
Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Grundversorger müssen auf Stromsperren verzichten

(Unkel, den 19. März 2020) Angesichts der Coronavirus-Pandemie haben zahlreiche große Energieversorger angekündigt, auf Energiesperren gegen säumige Energieverbraucher zu verzichten und die Wiederaufnahme der Versorgung bei bestehenden Sperren vorzunehmen. Der Bund der Energieverbraucher appelliert auch an regionale Stadtwerke und alle anderen Grundversorger, die Versorgung sämtlicher momentan von der Energieversorgung getrennten Haushalte aus humanitären Gründen unverzüglich wieder aufzunehmen. In Anbetracht der COVID-19-Pandemie in Deutschland sind Versorgungssperren derzeit ausnahmslos unverhältnismäßig und damit unrechtmäßig.

Über 4,9 Millionen Stromsperren und 1,2 Millionen Gassperren pro Jahr wurden deutschen Haushalten laut dem aktuellen Monitoringbericht 2019 der Bundesnetzagentur angedroht. Rund 300.000 Stromsperren und 33.000 Gassperren werden jährlich tatsächlich vollzogen. Für die betroffenen Energieverbraucher handelt es sich in jedem einzelnen dieser Fälle um eine Ausnahmesituation: Gefriertruhen tauen ab, Lebensmittel in den Kühlschränken verderben, die Heizung funktioniert nicht und ohne Waschmaschine bleiben Kleidung und Handtücher schmutzig – kurzum: Die hygienischen Verhältnisse verschlimmern sich dramatisch und die Menschen werden der Möglichkeit beraubt, frische Lebensmittel zu lagern. Dies ist angesichts der aktuellen Lage unverhältnismäßig und setzt leichtfertig Menschenleben aufs Spiel. Der Bund der Energieverbraucher fordert daher alle Energieversorger in Deutschland auf, bestehende Versorgungssperren kurzfristig zumindest so lange auszusetzen und keine neuen Versorgungssperren zu vollziehen, bis die Coronavirus-Krise bewältigt ist.

Grundsätzlich haben Strom- und Gasversorger das Recht, bei einem Zahlungsrückstand von mehr als 100 Euro mit einer Frist von vier Wochen und nach zweimaliger Aufforderung eine Versorgungssperre bei Energieverbrauchern vorzunehmen, sofern diese den Umständen entsprechend verhältnismäßig ist (§ 19 StromGVV/GasGVV). Im Fall einer Fernwärmeversorgung beträgt die Frist bis zu einer Sperre nur zwei Wochen (§ 33 AVBFernwärmeV). Diese für Versorgungssperren notwendige Verhältnismäßigkeit ist in der aktuellen Krise nicht gegeben!

Sprecher der großen Grundversorger EnBW, E.ON Energie Deutschland und Innogy (ehem. RWE) haben bereits verkündet, dass diese Unternehmen auf neue Energiesperren weitestmöglich verzichten werden. Am verantwortungsvollsten handelt derzeit der Versorger EnBW, der mitteilte, dass „derzeit alle Strom- und Gassperren, die in den letzten Wochen vorgenommen wurden, aufgehoben werden.“ Mehr noch: Die EnBW hat bekannt gegeben, dass für die Entsperrung keine Gebühren erhoben werden. „Wir hoffen, damit unseren Beitrag für eine solidarische Bewältigung der aktuellen Herausforderung leisten zu können“, so der Versorger.

Der Bund der Energieverbraucher fordert alle Grundversorger auf, sich daran ein Beispiel zu nehmen und ihren Beitrag zur Bewältigung der derzeitigen Krise zu leisten. Verbrauchern, die aktuell von einer Versorgungssperre betroffen sind, rät der Bund der Energieverbraucher sich umgehend an den örtlichen Grundversorger zu wenden und unter Verweis auf die aktuelle Situation eine Aufhebung der Strom-, Gas- oder Wärmesperre zu verlangen.
Sollte der örtliche Versorger dem nicht nachkommen, können sich Verbraucher an die Erfassungsstelle für widerrechtliche Versorgungssperren im Bund der Energieverbraucher e.V. per E-Mail an energieunrecht@energieverbraucher.de wenden. Telefonisch erreichen betroffene Verbraucher das von Thomas Schlagowski geleitete Büro für Energieunrecht des Vereins zudem montags bis freitags jeweils von 9 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 02224.1231248.

 Download Pressemitteilung von 19.03.2020 Grundversorger müssen auf Stromsperren verzichten 

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