Verbrauchsschätzung
(14. Dezember 2005) Kann der Stromzähler nicht abgelesen werden, so ist eine Schätzung des Verbrauchs zulässig (AVBEltV § 20, Abs. 2). Auch wenn sich die Tarife ändern, sind die jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen (AVBEltV § 24, Abs. 2).
Grundlage für die Schätzung sind die durchschnittlichen Verbräuche, die für jeden Kalendertag in sog. Standardlastprofilen festgehalten sind. Eine Tabelle dazu hier: Dynamisierungsfunktion für VDEW H0.xls (60.76 kB)
Verbrauchsschätzungen, die zu hohen Nachforderungen in einer späteren Abrechnung auf Basis von Ablesewerten führen, sind ein häufiges Problem für Energieverbraucher. Bei der rückwirkenden Geltendmachung von Stromentgelten wegen falscher Abrechnungen aufgrund falscher Verbrauchsschätzungen sind zwei Fragen wichtig:
- Dufte das Unternehmen den Verbrauch schätzen?
- Dürfen die Abrechnungen rückwirkend korrigiert werden?
Die Gerichte neigten lange dazu, dem Unternehmen die Abrechnung tatsächlich verbrauchten Stroms zu gestatten.
Die Voraussetzungen für eine Verbrauchsschätzung müssen vorliegen. Nach § 20 AVBEltV wird der Verbrauch von einem Beauftragten des Unternehmens abgelesen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Verbraucher selbst (Abs. 1). Eine Verbrauchsschätzung ist zulässig, wenn der Beauftragte des Unternehmens keinen Zutritt zum Zähler hatte (Abs. 2). Unmittelbar ergibt sich aus der Vorschrift also nicht, dass eine Verbrauchsschätzung zulässig ist, wenn der Verbraucher keine Ablesedaten übermittelt. Dies kann möglicherweise zwischen den Parteien vereinbart werden. Aus unserer Sicht geht § 20 AVBEltV aber davon aus, dass der Versorger eine Ablesung selbst vornehmen muss, wenn er keine anderweitigen Daten erhält. Im übermittelten Fall scheint die Verbraucherin ja nicht einmal zur Ablesung aufgefordert worden zu sein. Aus unserer Sicht war die Verbrauchsschätzung nicht zulässig.
Energieabrechnungen können rückwirkend korrigiert werden, wenn sich im Nachhinein Fehler feststellen lassen. Nach § 21 AVBEltV können Messfehler oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages längstens für zwei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Nach unserem Verständnis umfasst "Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages" nicht allein Rechenfehler. Auch die Abrechnung eines falschen Verbrauchs kann darunter fallen, da dieser für die Ermittlung des Rechnungsbetrages mit maßgebend ist. Man kann sich im Ergebnis darüber streiten, in welchen Fällen des Ansatzes eines falschen Verbrauchs ein Fehler im Sinne des § 21 AVBEltV vorliegt. Das wird z. B. nicht der Fall sein, wenn das Unternehmen von einem falschen Verbrauch ausgeht, weil ihm eine Änderung der Verbrauchssituation nicht mitgeteilt worden ist. Grundsätzlich ausgeschlossen ist es nach unserem Verständnis aber nicht, dass auch fehlerhafte Verbräuche unter § 21 AVBEltV fallen. Es geht an dieser Stelle jedoch nur um die Frage, wie lange Fehler rückwirkend korrigiert werden können.
Seit einem Urteil des LG Kleve vom 27.04.07, Az.: 5 S 185/06, (s. Urteilsdatenbank auf www.justiz.nrw.de ) hat sich die zuvor relativ eindeutig pro Versorger sprechende Lage geändert. Bis zu dem Urteil herrschte die Auffassung vor, selbst einer unzulässigen Schätzung könne der Verbraucher nur die Abrechnung auf Basis von anderen Werten verlangen. Eine falsche Schätzung sei kein Fehler im Sinne von § 21 AVBEltV, weshalb dessen Ausschlussfrist nicht eingreife. Das LG Kleve sieht das anders, stellt die Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung in die Verantwortung des Unternehmens und wendet die Ausschlussfrist für nachträgliche Fehlerberichtigungen auf Forderungen, die auf Schätzwerten beruhten an. § 21 AVBEltV diene dem Schutz des Vertrauens des Verbrauchers auf eine richtige Abrechnung.
Bei Streitigkeiten über den abzurechnenden Verbrauch stellt sich die Frage, welche Partei die Verantwortung für einen richtigen Verbrauch in den Abrechnungen trägt. Aus unserer Sicht muss grundsätzlich das Versorgungsunternehmen die Vorkehrungen dafür treffen, dass seine Abrechnungen der Realität entsprechen. Bei einer Verbrauchsschätzung muss sichergestellt sein, dass sie der Realität möglichst nahe kommt.
Unabhängig davon hätte sich das Unternehmen im Klaren darüber sein müssen, dass dauernde Verbrauchsschätzungen zu großen Ungenauigkeiten führen können. Unabhängig von der Zulässigkeit der Verbrauchsschätzung hätte das Unternehmen spätestens bei der zweiten Jahresabrechnung nachforschen müssen, ob die Abrechnungsgrundlage realistisch ist. Die hohe Nachforderung für einen Einpersonenhaushalt deutet darauf hin, dass die Schätzung ein gutes Stück an der Realität vorbeigegangen ist.
Da das Versorgungsunternehmen Gläubigerin der Energieentgeltforderung ist und über die größere Sachkunde verfügt, liegt es in erster Linie in seiner Verantwortung, eine ordnungsgemäße Abrechnung grundsätzlich sicherzustellen. Nachträgliche Fehler gehen dann von Ausnahmefällen abgesehen zu seinen Lasten. Es ist dem Verbraucher nicht zumutbar, rückwirkend mit Nachzahlungen von mehreren tausend Euro belastet zu werden, nur weil das Unternehmen sich den Aufwand eigener Ablesungen sparen wollte. Es liegt auf der Hand, dass die komplette Umstellung auf Kundenablesungen, Fehler und Streitigkeiten provoziert. Das Unternehmen hat zumindest Vorkehrungen zu schaffen, Fehler möglichst auszuschließen, z. B. durch eine Korrekturablesung alle zwei Jahre.
Daraus folgt, dass die Verbraucherin schon Möglichkeiten hat, sich gegen die unzumutbare Abrechnungspraxis der SWM zu wehren. In jedem Fall kann sie verlangen, dass der nunmehr abgelesene Verbrauch, den Jahren neu zugeordnet wird, weil die Verbrauchsschätzungen unzulässig waren, um nicht den zusätzlichen Verbrauch komplett zu den aktuellen hohen Preisen abgerechnet zu bekommen. Weiterhin ist es unter Berufung auf die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 2 AVBEltV und das Urteil des LG Kleve denkbar, nur die korrigierten Abrechnungen für die letzten zwei Jahre zu bezahlen. Das ist aufgrund der umstrittenen Rechtslage aber mit einem gewissen Risiko verbunden.
Möglicherweise sind die SWM bei Hinweisen auf die Unzulässigkeit der Schätzung und das Urteil des LG unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch zu einer Kompromisslösung bereit.
Wir sind von den Vorschriften der AVBEltV ausgegangen, weil die den größten Teil der Forderungen betreffen wird. In der StromGVV sind die Regelungen jetzt etwas anders, ohne dass das im gegebenen Fall an der grundsätzlichen Einschätzung etwas ändert; zur Info:
§ 11 Ablesung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden,
die er vom Netzbetreiber erhalten hat.
(2) 1 Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese
vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt.
2 Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht
zumutbar ist.
3 Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene
Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
(3) 1 Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden
nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der
Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer
Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
2 Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
§ 18 Berechnungsfehler
(1) 1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen
oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die
Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden
nachzuentrichten.
2 Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung
nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien
Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung
des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs
durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer
Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte
korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden
Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen
größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre
beschränkt.
schließen