Anhörung der Monopolkommission zur Vorbereitung eines Sondergutachtens gemäß § 62 Abs. 1 EnWG / Elektrizität am 12. Dezember 2008 Antworten des Bundes der Energieverbraucher e.V. auf die Fragen der Monopolkommission 1. Netzbereich / Amtspraxis der Bundesnetzagentur 1.1.Netzentgeltgenehmigungen: 1.1.1. Wie bewerten Sie die Arbeit der Regulierungsbehörden in der zweiten Entgeltgenehmigungsrunde? Durch die bisherigen Kürzungen der Bundesnetzagentur (BNA) ist eine Absenkung der Netznutzungsentgelte (NNE) auf allen drei Spannungsebenen erreicht worden. Diese ist jedoch noch nicht zufriedenstellend. Noch immer sind die Netzentgelte überhöht, noch immer liegen sie deutlich über dem EU-Durchschnitt und den tatsächlichen Netzkosten. Mit den bisherigen Entgeltsenkungen ist dennoch eine Intensivierung des Wettbewerbs erreicht worden. Auf das Niveau der Strompreise haben sich die Entgeltsenkungen kaum ausgewirkt, da die Strompreise für Verbraucher erhöht und nicht gesenkt wurden. Die Entgeltsenkungen sind also nicht an die Verbraucher weitergegeben worden. 1.1.2. Mit welchen Erwartungen sehen Sie der zum 1. Januar 2009 einsetzenden Anreizregulierung entgegen? Der Bund der Energieverbraucher e.V. sieht folgende Schwachpunkte in der Anreizregulierung: Der globale Effizienzfortschritt der Branche ist zu gering angesetzt worden und liegt deutlich unter den von der Bundesnetzagentur ursprünglich vorgeschlagenen Werten. Der Zeitkorridor für den Abbau der Ineffizienzen ist zu lang. Die nicht beeinflußbaren Kosten sind zu hoch angesetzt worden. Die Netzqualität hat einen zu schwachen Einfluss auf die Gewinne der Netzbetreiber. Die Modelle für die Ermittlung der Effizienzen sind mit Absicht zu Gunsten der Netzbetreiber schöngerechnet worden. Die Eigenkapitalverzinsung ist zu hoch angesetzt. Aus diesen Gründen halten wir das grundsätzlich gute Modell der Anreizregulierung für gescheitert, noch bevor es überhaupt begonnen hat. 1.2.Netzanschluss und Netzzugang: 1.2.1. Wie bewerten Sie das wettbewerbsbelebende Potenzial der KraftNAV (Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie)? Der bevorzugte Netzzugang nach § 7 KraftNAV ist sehr zu begrüßen, um hier den neuen Anbietern gegenüber der etablierten Versorgungswirtschaft einen Vorteil bei der ohnehin schwierigen Überwindung der Markteintrittsbarrieren zu gewähren. Damit wird ein signifikantes Wettbewerbspotential auf dem Erzeugungsmarkt schneller geschaffen und gestärkt. 1.3.Engpassmanagement im deutschen Übertragungsnetz: 1.3.1. Erwarten Sie dauerhafte Engpässe im deutschen Übertragungsnetz? Dauerhafte Engpässe werden für den Fall erwartet, wenn 1.die Ausbaugeschwindigkeit der Fernleitungsnetze nicht mit dem zunehmenden EEG-Ausbau an den meist verbrauchsfernen Standorten Schritt hält und /oder 2.der weitere Ausbau der effizienten, dezentralen KWK-Erzeugung (als quasi korrigierendes Moment) nicht schnell genug erfolgt, z.B. bedingt durch eine nicht ausreichende Attraktivität. 1.3.2. Welche Ursachen sehen Sie hierfür und wie ließen sie sich ggf. beheben? Eine wesentliche Ursache ist das örtliche Auseinanderfallen von Erzeugungsschwerpunkten (Küste, Off-shore) mit der zunehmenden EEG-Stromerzeugung einerseits und Verbrauchsschwerpunkten mit weiter zunehmenden Strombedarf in den meist entfernt liegenden Industriegebieten andererseits. Die Gegenmaßnahmen sollten darin bestehen, nicht nur das Höchstspannungsnetz bedarfsgerecht auszubauen, sondern auch die dezentrale KWK (z.B. Mini-BHKW’s etc.) weiterhin in einem Maße zu fördern, das unnötigen und teuren Netzausbau über das erforderliche Maß hinaus, was letztlich zu Lasten der NNE geht, verhindert. 1.4.Engpassmanagement an den deutschen Landesgrenzen: 1.4.2. Welche Hemmnisse stehen einem Leitungsausbau an den deutschen Landesgrenzen entgegen? Sowohl die sehr langwierigen Genehmigungsverfahren als auch die mangelhafte internationale Kooperation der Netzbetreiber lassen erwarten, dass sich kurz- bis mittelfristig nicht viel verbessert. Auch zeigen die Übertragungsnetzbetreiber wenig Eile, die Kuppelstellen zu verstärken. 1.4.3. Wie schätzen Sie das wettbewerbsbelebende Potenzial des grenzüberschreitenden Stromhandels - bei gegebenen Engpässen bzw. bei hinreichender Leitungskapazität - ein? Der weitere Ausbau der Netzkuppelstellen wird nach Meinung des Bundes der Energieverbraucher e.V. sicher einen Beitrag dazu leisten können, den Wettbewerb auf dem Strommarkt auch im Inland voranzubringen. Vor allzu großen Hoffnung muss gewarnt werden, da die deutschen Stromgrosskonzerne auch in vielen Nachbarländern eine sehr starke Marktposition haben und dadurch auch auf europäischer Ebene strategisches Verhalten zeigen und durchsetzen können. 1.5. 1.6.Zunehmende Bedeutung der Regelenergiemärkte: 1.5.1. Worauf lässt sich der Anstieg des Regelenergiebedarfs primär zurückführen? Die Kraftwerksbetreiber können durch die Fahrweise der Kraftwerke den Regelenergiebedarf beeinflussen. Da die Big Four auch am Verkauf von Regelenergie gut verdienen, liegt es nahe, dass sie diese einfache Möglichkeit eines Zusatzgewinnes auch nutzen. Der Windstrom ist relativ gut prognostizierbar und kann deshalb nur in geringem Mass für zusätzlichen Regelenergiebedarf verantwortlich gemacht werden. 1.5.2. Tragen die Festlegungen, welche die Bundesnetzagentur zu den Ausschreibungsmodalitäten für Regelenergie getroffen hat, zu einer Belebung des Wettbewerbs auf den Regelenergiemärkten bei? Der Bund der Energieverbraucher e.V. begrüßt die neuen Regelungen und erwartet dadurch eine Belebung des Wettbewerbs auf den Regelenergiemärkten. Da neue Teilnehmer am Regelenergiemarkt dort wegen der noch bestehenden Restriktionen (z.B. 15 MW Mindestleistung) dort nur langsam eintreten und Fuß fassen, sollten diese so schnell und so weit wie möglich abgebaut werden. Die im Regelenergiemarkt (Minutenreserve) zu beobachtenden z.T. extrem hohen und volatilen Preise unterstreichen die immer noch bestehende Unvollkommenheit des Marktes bzw. Der vier nach Regelzonen getrennten Märkte. 1.5.3. Welche Wettbewerbshemmnisse sehen Sie weiterhin? Vorrangig ist eine Abschaffung der noch bestehenden vier Regelzonen notwendig, die zu einer nicht nachvollziehbaren Zersplitterung des Marktes führt. So muss ein Marktteilnehmer, der sich in einem Pool am Regelenergiemarkt beteiligen will, die Mindesthürden in jeder Regelzone überwinden und mit jedem der 4 ÜNB einen separaten Rahmenvertrag etc. abschließen. 1.5.4. Was sind aus Ihrer Sicht die Vor- und Nachteile der Schaffung einer einzigen Regelzone in Deutschland? Der Bund der Energieverbraucher e.V. sieht im weiteren Festhalten an den vier Regelzonen ein Instrument zur Markabschottung und geht wegen der erwiesenermaßen objektiv nicht bestehenden Notwendigkeit von vorsätzlichem Missbrauch aus. Nach bisher vorliegenden Erkenntnissen existiert kein einziges stichhaltiges Argument, welches einen Fortbestand der vier Regelzonen technisch oder wirtschaftlich rechtfertigen könnte. In Anbetracht des selbst von den ÜNB nicht ausgeschlossenen Gegeneinanderregelns der vier Zonen werden jedes Jahr dreistellige Millionenbeträge vergeudet, für die am Ende der Verbraucher zur Kasse gebeten wird. Das Fortbestehen der vier Regelzonen in Deutschland stellt einen klaren Verstoß gegen § 2 (1) EnWG dar. 2. Vor- und nachgelagerte Märkte der Netzebene 2.1. Börsen-und OTC-Handel: 2.1.1. Welche Bedeutung (in % des Strombedarfs) kommt noch immer langfristigen Lieferverträgen bzw. traditionellen Vollversorgungsverträgen zu? Dem Bund der Energieverbraucher e.V. sind dazu keine genauen Zahlen bekannt. 2.1.2. Inwiefern wird der Preis dieser Verträge von dem Referenzpreis an der Leipziger Energiebörse beeinflusst? Nach den dem Bund der Energieverbraucher vorliegenden Brancheninformationen wird der EEX-Preis sehr häufig als Referenzwert für Verträge verwendet. Eine Beeinflussung im Sinne einer Wirkung der an der EEX stattfindenden Preisentwicklungen auf vertragliche Drittbeziehungen ist allein dadurch in sehr hohem Maße gegeben. Auch die OTC-Preise orientieren sich sehr maßgeblich an der EEX. In Anbetracht der in Bezug zum gesamten Marktvolumen nur geringen jeweils gehandelten EEX-Mengen ist es sehr bedenklich, wenn nur ein kleiner, nicht repräsentativer Ausschnitt des Marktes als Referenzsignal Verwendung findet. Sofern eine ausreichende Liquidität bei den für die Referenzwertbestimmung wesentlichen Produkten (Spot Phelix Base und Peak, Termin jeweils Folgequartale und –jahre) nicht hinreichend gewährleistet ist, besteht stets ein Anreiz und damit die Gefahr manipulativer Eingriffe, weil bei sehr geringer Liquidität mit vergleichsweise geringem Mitteleinsatz ein großer Einfluß auf die Notierungen möglich ist. Da sich die EEX-Preise - bei Abkoppelung von den Brennstoffkosten - in den letzten Jahren mehr als verdoppelt haben, geht der Bund der Energieverbraucher e.V. davon aus, dass mindestens die vier großen Verbundunternehmen E.ON, RWE, Vattenfall und EnBW ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht haben. Im Jahr 2006 war der größte Käufer an der EEX die RWE-Trading, die gleichzeitig der größte Stromproduzent in Deutschland ist. Das RWE an der Börse offenbar gezielt Strom aufkauft, damit die Börsenpreise hochtreibt, um diesen Strom dann außerbörslich zu den höheren Preisen zu veräußern, belegt den Mißbrauch der Strombörse zur manipulativen Erhöhung der Strompreise. Wir fügen einen Artikel aus Energiedepesche 1/2008 bei. Zu dieser Problematik finden sich nähere Ausführungen in einem Artikel von Peter Becker in der Zeitschrift ZNER (erscheint alsbald), dessen Manuskript wir beifügen. Wir schließen uns den darin gemachten Ausführung in Abschnitt IV Die Preisbildung an der Börse und Abschnitt V voll inhaltlich an. 2.1.3. Welche Chancen und Risiken sehen Sie bei dem Börsenhandel mit Elektrizität? Der Börsen- und auch OTC- Handel mit Strom ist durch eine stark asymmetrische Marktstruktur gekennzeichnet. Einem marktbeherrschenden Oligopol der Erzeugung und Verteilung steht eine zersplitterte Nach-frage mit einer in weiten Bereichen wegen mangelnder Speicherbarkeit sehr geringen Preissensitivität gegenüber. Allein diese strukturelle Schieflage erfordert eine besondere Überwachung und ggf. weitere, dies kompensierende Regelungen. Die hohe Volatilität des Marktes bietet zwar Händlern attraktive Möglichkeiten, ist jedoch für Verbraucher sehr teuer, da sich die jeweiligen Versorger über verschiedene Instrumente zum Risikomanagement entsprechend aufwändig absichern müssen. Diese Risikoprämien bzw. deren Vermeidung durch entsprechend teure Strategien bis hin zum Einsatz strukturierter Derivate finden ihren entsprechenden Niederschlag in den Endkundenpreisen, so dass per saldo die Gewinne der Händler zu Lasten der Endkunden gehen. Hohe Volatilität bedeutet immer auch hohe Preise für den Zeitwert von Optionen. Die hohe Volatilität im Spotmarkt ist beispielsweise auch durch den Umstand bestimmt, dass Händler keinen Anspruch auf Ausgleichsenergie haben und damit offene Positionen mit unlimitierten Aufträgen schließen müssen. Das führt zuweilen zu astronomischen Preisausschlägen, die tendenziell auch immer Auswirkun-gen im Terminmarkt haben. Die Preise am Terminmarkt der EEX bilden überwiegend die Referenz für die Beschaffung der EVU in den Folgejahren und sollten daher möglichst nur rein fundamentalen Einflußfakto-ren unterliegen. 2.1.4. Glauben Sie, dass eine gesteigerte Markttransparenz zu einer Belebung des Wettbewerbs auf den Stromgroßhandelsmärkten beiträgt oder aber ein spontanes Parallelverhalten der Anbieter begünstigt? Analog zur bereits umrissenen asymmetrischen Marktstruktur ist auch eine stark asymmetrische Informationslage gegeben. Von daher ist eine gesteigerte Markttransparenz absolut notwendig, um das derzeit noch sehr geringe Vertrauen in das Funktionieren der Strommärkte überhaupt erst herzustellen. Dies jedoch ist Voraussetzung, um weitere Marktteilnehmer zu gewinnen, was wiederum Liquidität und damit weiteres Vertrauen schafft. Im Gegensatz beispielsweise zur Nordpool (skandinavische Strombörse) besteht an der EEX nur eine sehr geringe Transparenz. Es ist aus Sicht des Bundes der Energieverbraucher e.V. daher dringend geboten, entweder für mehr Transparenz zu sorgen und/oder Regularien zu schaffen, die gewährleisten, dass der Informationsvorsprung des marktbeherrschenden stromerzeugenden Oligopols nicht missbräuchlich ausgenutzt werden kann. 2.1.5. Wie beurteilen Sie die Kooperation zwischen EEX und Powernext? Eine Kooperation bzw. auch Fusion der Energiebörsen in Europa ist allein aus Sicht einer Liquiditätssteigerung ausdrücklich zu begrüßen. Darüber hinaus wird auch der Druck für die Abschaffung bzw. Weiterentwicklung nationaler, ggf. den grenzüberschreitenden Handel behindernder, Regelungen erhöht. Zu beachten wäre dabei, dass die jeweils weitestgehenden Regelungen in Bezug auf Fairness und Transpa-renz Eingang in das gemeinsame Regelwerk finden. 2.2. Endkundenmärkte Strom-Kleinkunden: 2.2.1. Sehen Sie eine deutliche Erhöhung der Wechselbereitschaft auf dem Markt für Strom-Kleinkunden (insbesondere Privatkunden ?) Die Wechselbereitschaft wird zwar bereits als deutlich erhöht wahrgenommen, sie hat sich in 2007 gegenüber 2006 verdoppelt, ist jedoch aus Sicht des Bundes der Energieverbraucher e.V. bei weitem noch nicht als ausreichend anzusehen. Siehe dazu auch den Monitoring-Bericht der BNA 2008, S. 90 ff.. 2.2.2. Wird Strom zunehmend als Produkt wahrgenommen ? Empirische Befunde dazu sind uns nicht bekannt. Die zunehmende Wechselbereitschaft deutet einen Umorientierungsprozess der Verbraucher an. Solange der Endkunde flächendeckend die – aus Sicht des Bundes der Energieverbraucher e.V. zutreffende und statistisch belegbare - Wahrnehmung hat, dass er für dieses nicht verzichtbare Gut zu viel bezahlt, wird Strom weniger als Produkt, sondern vielmehr als ärgerliches Muß wahrgenommen, wobei sich der Wettbewerb vorrangig nur über den Preis entscheidet. 2.2.3. Welche Bedeutung für den Wettbewerb kommt Energieeinsparpotenzialen zu ? Durch Stromsparen kann eine gewünschte Dienstleistung mit geringerem Verbrauch erbracht werden. Das Stromsparen kann sachlogisch als Stromangebot betrachtet werden: Statt Megawatt werden Negawatt bezogen. Auch Sparen ist meist mit Kosten verbunden, soweit nicht reine Verhaltensänderungen angesprochen sind. Für Verbraucher und Umwelt hat das Sparen den Vorteil, dass damit keine Umweltbelastungen verbunden sind, dass kein Ressourcenverbrauch damit verbunden ist und das gesparter Strom auf Dauer der Preismanipulation entzogen ist. Ausserdem kann der Verbraucher über den Umfang der Einsparung innerhalb gewisser Grenzen selbst entscheiden. Aufgrund der Vorteile des Stromsparens gegenüber der Stromerzeugung verdient das Stromsparen eine staatliche Subventionierung und einen Wettbewerbsvorteil. Dieser Notwendigkeit werden die zahlreichen Stromsparprogramme im In- und Ausland gerecht. Auch das Energiewirtschaftsgesetz zielt auf eine effiziente, verbraucherfreundliche und umweltverträgliche Strom- und Gasversorgung (§1, Abs(1)). Die Energieeffizienz ist im Energiewirtschaftsgesetz von 2005 erstmals ausdrücklich als Ziel festgelegt worden. Der Wettbewerb ist dagegen kein eigenständiges gesetzlich normiertes Ziel. Auch die Vermarktung von Negawatts erfolgt im Wettbewerb. Es ist in zahlreichen Studien belegt, dass die Einsparkosten in vielen Bereichen deutlich unter den Herstellungskosten liegen. Es wäre also effizienter, den Bedarf zu reduzieren, statt ihn zu decken. Es ist auch gut dokumentiert, warum die Einsparpotenziale nur in geringerem Umfang genutzt werden. Einsparmöglichkeiten können die Stromnachfrage elastischer gestalten und bieten dadurch ein wirksame Möglichkeit, sich gegen überhöhte Preise zu wehren. 2.3.1. Wie sehen Sie die Möglichkeit von Strom-Großkunden und Stadtwerken, im Rahmen bilateraler Verträge Strom von Anbietern ihrer Wahl (d. h. auch außerhalb ihrer Regelzone) zu beziehen? Alle Kunden, also auch Stadtwerke, sind grundsätzlich in der Lage, Ihren Lieferanten in Deutschland frei zu wählen. Bilanzkreismanagement und regelzonenübergreifende Lieferungen sind heute etablierter und i.d.R. bereits seit Jahren problemlos funktionierender Bestandteil des Energiemanagements beim Strom. 2.4. Erzeugerstufe 2.4.1. Welche wesentlichen Barrieren verhindern Ihrer Meinung nach den Bau zusätzlicher Kraftwerke in Deutschland? Folgende Barrieren werden aus Sicht des Bundes der Energieverbraucher e.V. gesehen: 1. Politische Rahmenbedingungen: Unsicherheiten bei der weiteren Ausgestaltung des Emissionshandels sowie der weiteren Entwicklung der Energiepolitik und des Klimaschutzes (mangelnde Stabilität der Rahmenbedingungen) 2. Wirtschaftlichkeitskriterien: Hohe, z.Z. nachfragebedingt weiterhin stark steigende Bau- und Investitionskosten, die die Amortisationszeiten in die Länge ziehen und damit einem höheres Risiko ausgesetzt sind Unsicherheiten durch die Auswirkungen der Finanzkrise (Zinsen, Bonitäten etc.) 2.Akzeptanzprobleme: Schlechte CO2-Bilanz konventioneller Kraftwerke, damit verbundener Widerstand gegen Kohlekraftwerke, langlaufende Genehmigungsverfahren, mangelnde Möglichkeiten für Kraftwerksstandorte im Inland. Die gerade in jüngster Zeit gestiegenen Risiken für Investoren im Zusammenwirken mit weiteren Unsicherheitsfaktoren (Wahl und Entwicklung der Brennstoffpreise, des Spark-Spread etc., schlechtere bzw. teurere Absicherungsmöglichkeiten etc.) lassen Investitionen in Kraftwerke momentan wenig lukrativ erscheinen. 2.4.2. Wie ließen sich diese Barrieren ausräumen oder überwinden? Die Risikoverteilung muß wieder adäquat justiert werden. So sollten die Investoren allein das wirtschaftliche Risiko tragen, während die Politik für stabile, verlässliche, für alle Marktteilnehmer faire und letzten Endes investitionsfördernde Rahmenbedingungen zu sorgen hat. Die unter 2.4.1. dargestellten Barrieren liefern dazu entsprechende Anhaltspunkte. 2.5. Nationales und europäisches Wettbewerbsrecht: 2.5.2. Wie bewerten Sie die Arbeit des Bundeskartellamtes in den letzten zwei Jahren? Der Bund der Energieverbraucher e.V. bewertet die Arbeit des Bundeskartellamtes im Elektrizitätsbereich im wesentlichen positiv. Leider wurden und werden wichtige Probleme nicht oder nur zögernd aufgegriffen. Es müssen jedoch auch sehr kritische Wertungen vorgenommen werden. Insbesondere die Versteigerung von Strommengen durch RWE als Kompensation für die unzulässige Einpreisung der kostenlos zugeteilten CO2-Zertifikate kann nur als Schlag ins Gesicht der von den überhöhten Strompreisen betroffenen Endverbrauchern bezeichnet werden. Das Bundeskartellamt hatte im Rahmen eines Mißbrauchsverfahrens RWE gegenüber festgestellt, dass nur ca. 20% des Marktwertes der kostenlos zugeteilten CO2-Zertifikate als angemessene Opportunitätskosten in der ersten Handelsperiode hätten eingepreist werden dürfen. 1. Zunächst ist festzustellen, dass die privaten Endkunden – obwohl von der rechtswidrigen Einpreisung in vollem Umfang betroffen - nicht in den Genuß der beabsichtigten günstigen Strompreise kommen sollten, da an dem beschlossenen Auktionsverfahren nur industrielle Abnehmer zur Teilnahme zugelassen werden sollten. Das ist für den Bund der Energieverbraucher e.V. absolut nicht nachvollziehbar. 2. Darüber hinaus wurde von mehreren Seiten sehr frühzeitig und sehr deutlich und mehrfach auf die Defizite dieser Vorgehensweise hingewiesen, bei der zu erwarten war, dass am Ende - natürlich - in etwa das EEX-Preisniveau erreicht werden wird. Leider hat sich das Bundeskartellamt über die zu Recht vorgetragenen Bedenken hinweggesetzt und RWE damit noch Zusatzgewinne ermöglicht. Im Ergebnis wurde somit das Ziel der Versteigerungen – nämlich günstigere Strompreise als am Markt für wenigstens ein betroffenes Kundensegment nicht nur verfehlt, sondern auch noch ins Gegenteil verkehrt. 2.5.3. Wie bewerten Sie den deutschen Vorschlag zum sogenannten dritten Weg als Alternative zu den Entflechtungsvorschlägen der EU-Kommission? Der Netzbetrieb als verbliebener Monopolbereich muss absolut unabhängig von den Interessen der Stromerzeuger gestaltet werden. Insoweit schließt sich der Bundes der Energieverbraucher e.V. den Entflechtungsvorschlägen der EU-Kommission an. Der Bund der Energieverbraucher e.V. hält eine Verstaatlichung der Übertragungsnetze oder zumindest eine deutliche staatlich Mehrheit an den Netzen sachlich für erforderlich und unabdingbar. Der Netzbetreiber muss in jedem Fall gewährleisten, dass Gewinninteressen der Versorgungssicherheit unterzuordnen sind und hier keine Abstriche zugelassen werden dürfen. 2.5.4. Sehen Sie das Vorgehen der Generaldirektion Wettbewerb im Rahmen ihrer Missbrauchsverfahren gegen große Energieversorger als geeignet an, um den Wettbewerbsproblemen auf europäischer Ebene zu begegnen? Grundsätzlich wird das Vorgehen der GD Wettbewerb begrüßt. Nach der Sector Inquiry als Auftakt wurden allerdings konsequente weitere Schritte vermisst. Maßnahmen, gegen die vermuteten und nachgewiesenen Wettbewerbsverstöße konkret vorzugehen, sind nicht weiter bekannt geworden. Insoweit sind nach der Wahrnehmung des Bundes der Energieverbraucher e.V. die Wettbewerbsverstöße der integrierten Versorgungsunternehmen nicht entsprechend geahndet worden. Dies kann - nach Auffassung des Bundes der Energieverbraucher e.V. - von der etablierten Stromwirtschaft als Zeichen der Schwäche und Signal für ein „Weiter so !“ verstanden werden. Diese Wirkung wäre fatal. Besonders kritisch werden die von der interessierten Öffentlichkeit als „Ablasshandel“ wahrgenommenen Verfahrenseinstellungen gegen – nach Auffassung des Bundes der Energieverbraucher e.V. – als unzureichend anzusehende Auflagen eingeschätzt. Dies gilt insbesondere beispielsweise für den von E.ON angebotenen Netzverkauf bzw. deren angekündigte Abgabe von Kraftwerkskapazitäten. Jedermann muss klar sein, dass E.ON erstens die künftig zu erwartende Gewinnsituation im Netz in Anbetracht der gewohnten hohen Margen ohnehin nicht mehr auskömmlich erschien und zweitens die Erlöse aus den abgegebenen Kapazitäten und Netzen an anderer Stelle im Ausland zum Ausbau der marktbeherrschenden Stellung ein-gesetzt werden. Nach Auffassung des Bundes der Energieverbraucher e.V. hat E.ON hier keine besondere Gegenleistung für die Verfahrenseinstellung erbracht, sondern die ohnehin geplante Strategie nur gut „verkauft“ und die EU-Kommission damit „an der Nase herumgeführt“. 3. EEG: 3.1. Welchen Einfluss hat das EEG auf den Wettbewerb im deutschen Strommarkt? Es ist davon auszugehen, dass das EEG einen spürbaren Einfluß auf den Strommarkt in beide Richtungen ausübt. Die gemäß der EEG-Gesetzgebung zwangsweise Verdrängung konventionell erzeugten Stroms durch die zunehmende EEG-Stromeinspeisung hat primär eine wettbewerbsbelebende, preissenkende Wirkung, weil sie angebotsausweitend wirkt. Dies ist sehr gut am Spotmarkt der EEX zu beobachten, wo die Preise allein schon dann sinken, wenn in den Folgetagen hohes Windaufkommen prognostiziert wird. Gemäß effizienter Kraftwerkseinsatzplanung werden zunächst die teuersten Kraftwerke zurückgefahren, so dass das verbleibende konventionelle Stromauskommen günstiger erzeugt wird. Dieser Umstand wirkt dem gelegentlich vorgebrachten Argument, dass der zunehmende EEG-Strom-Anteil, da er dem Wettbewerb infolge Zwangsabnahme und Preisgarantie entzogen ist, den Strommarkt tendenziell verkleinert - und damit eher wettbewerbsschädlich sei, entgegen. Ob und inwieweit der erhöhte Regelenergiebedarf durch die hohe Volatilität und schlechtere Prognostizierbarkeit des EEG-Stromaufkommens tatsächlich eintritt, muß noch näher untersucht werden. Sicher werden derartige Effekte eintreten, da bei weiter zunehmendem EEG-Ausbau der Regelungs- und damit Reservebedarf tendenziell zunehmen wird. Da diese Aufgabe durch die bestehenden Grundlastkraftwerke nicht oder nur in sehr geringem Maße übernommen werden kann, bleibt abzuwarten, ob dies überwiegend durch teure, neu zu errichtende bzw. auszubauende Spitzenlastkraftwerke der etablierten Stromwirtschaft oder aber durch ein funktionierendes, wettbewerblich ausgestaltetes Regelenergiesystem, an dem auch Verbraucher und neue Anbieter teilnehmen können, bewältigt wird. Tendenziell wird der Effekt der primär preisdämpfen-den Wirkung durch Aufkommenserhöhung entgegenwirken, sofern es nicht gelingt, dem mit einem wettbewerblich funktionierenden Regelenergiesystem entgegenzuwirken. Da der Strom aus erneuerbaren Energien mit Ausweitung der Kapazitäten ständig billiger wird, die Stromerzeungskosten von fossilen Kraftwerke jedoch ständig steigen, wirkt das EEG bereits in wenigen Jahren strompreisdämpfend. Weiterhin ist zu beachten, dass durch die Umformung des EEG-Stroms in Bänder, die von den ÜNB abge-nommen müssen und weitergewälzt werden, „Veredelungs“- Kosten in Form von Regelenergie anfallen. Der bisherige Wälzungsmechanismus sowohl für die Stromlieferungen selbst als auch für die Kosten ist für den Endverbraucher sehr intransparent. Insbesondere ist nicht klar abzugrenzen, welcher Anteil der Verede-lungskosten als Regelenergie in die Netzkosten bzw. Netzentgelte einfließt und welcher Anteil in der EEG-Umlage weitergegeben wird. Hier besteht Transparenzbedarf, weil ausgeschlossen werden sollte, dass diese Kosten beim Endverbraucher doppelt ankommen, als EEG-Umlage und NNE. Die mögliche Umstellung von physikalischer Wälzung auf eine rein finanzielle Abrechnung im Rahmen der im neuen EEG enthaltenen Verordnungsermächtigung sollte genutzt werden, um hier eine saubere, einheitlich anzuwendende Vorgehensweise festzulegen.