Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 5. August 2005

Az: 17 C 260/05

Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!

Klage eines Verbrauchers gegen unbillige Gaspreise wird abgewiesen

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Stellungnahme & Kommentar von RA Thomas Fricke zum Urteil und der Presseinformation des BGW:

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Zusammenfassung

Das Amtsgericht lehnt die Klage auf Feststellung, dass die Preiserhöhung der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG zum 01.01.2005 unbillig und unwirksam ist, ab.

Sachverhalt

Die Kläger sind Haushaltskunden der Beklagten. Nachdem die Vorlieferanten der Beklagten den Gaspreis in Anlehnung an den gestiegenen Ölpreises erhöht hatten, kündigte diese den Klägern ihrerseits eine Preiserhöhung an. Diese widersprachen und zahlten den erhöhten Preis nur unter Vorbehalt. Sie vertreten die Ansicht, die Beklagten müssten ihre Kalkulation offen legen, um die Billigkeit der Preissteigerung gemäß § 315 BGB überprüfen zu können.

Entscheidung

Nach Ansicht des Gerichtes unterliegt die Preiserhöhung nicht der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, weil die Anwendbarkeit der Vorschrift eine Monopolstellung voraussetzt, die Kläger aber auf die Belieferung durch die Regionalgas Euskirchen GmbH nicht angewiesen sind. Denn sie können sich mit anderen Energieträgern versorgen, auch wenn dies mit einigem finanziellen Aufwand verbunden ist.

Die Klage ist aber auch dann abzuweisen, wenn man die Billigkeitskontrolle zulässt, weil nicht der Gaspreis an sich zu überprüfen ist, sondern lediglich die Preiserhöhung. An ihre Kunden weiter gegeben hat der Versorger aber nur Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten. Außerdem hält sich der Tarif im Rahmen des Marktüblichen und die Tatsache, dass das Landeskartellamt die Preiserhöhung zum Januar 2005 für unbedenklich hielt, ist Indiz dafür, dass die Preiserhöhung der Billigkeitskontrolle stand hält.

Stellungnahme

Das Amtsgericht Euskirchen hält eine Billigkeitskontrolle nicht für zulässig, führt sie aber dann dennoch durch, wenn auch anhand falscher Maßstäbe. Das Argument, der Gasversorger habe keine Monopolstellung inne und deshalb sei § 315 BGB nicht anwendbar, ist rechtsirrig.

Die Monopolstellung der Beklagten folgt daraus, dass der Gasmarkt noch nicht vollständig liberalisiert ist und deshalb keine Möglichkeit zur Wahl eines anderen Versorgers besteht (vgl. Urteil des LG Mönchen Gladbach v. 10.11.2005 - 7 O 116/05). Zur Begründung einer Wettbewerbssituation kann nicht darauf verwiesen werden, dass der Verbraucher auf einen anderen Energieträger ausweichen kann, denn angesichts der hohen Umstellungskosten ist ihm dieser Weg praktisch versperrt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss v. 04.01.2006 - 12 O 544/05). Bei der nur ansatzweise durchgeführten Billigkeitskontrolle verkennt das Amtsgericht, dass der Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle unterfällt, nicht jedoch Teile davon, wie etwa die aktuelle Preiserhöhung (LG Mannheim, U. v. 16.08.2004 - 24 O 41/04; a. A.; LG Heilbronn, U. v. 19.01.2006 - 6 S 16/05).

Ein Vergleich der Preise mit den anderen Versorgern ist kein Kriterium für eine Billigkeitsprüfung, weil auch dies Monopolpreise sind und es um die Gewinn- und Kostensituation des speziellen Anbieters geht. Schließlich verkennt das Gericht, dass die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle unabhängig von der kartellrechtlichen ist (LG Heilbronn, U. v. 19.01.2006 - 6 S 16/05; BGH, U. v. 18.10.2005 - K ZR 36/04).

RA Bräutigam

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