Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 7. Dezember 2005
Az: 41 C 310/05
Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Klage auf Feststellung des billigen Gaspreises wird als unbegründet abgewiesen, da Monopolstellung des Versorgers nicht belegt sei.
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Es handelt sich vorliegend um eine Feststellungsklage eines Verbrauchers gegen die Unbilligkeit der Erhöhung der Erdgaspreise des Versorgers ab dem 1.1.2005, verbunden mit dem Antrag auf Feststellung, dass ab dem 1.1.2005 eine Preiserhöhung um 5 % billig gewesen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Sachverhalt
Der Verbraucher hat sich darauf berufen, dass auf dem Gasmarkt tatsächlich kein Wettbewerb bestehe und ihm ein Wechsel zu einem anderen Anbieter nicht möglich sei. Der Versorger habe keine stichhaltige Begründung für die Erhöhung seiner Gasbezugspreise geliefert.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht hält die Feststellungsklage für zulässig, aber unbegründet. Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der Preise des Versorgers scheide in analoger Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB aus. Zwar unterlägen Verträge eines privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses auf dem Gebiet von Leistungen der Daseinsvorsorge grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Im vorliegenden Fall bejaht das Gericht auch ausdrücklich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers für seine Tarife. Die weitere Voraussetzung des Vorliegens einer Monopolstellung des Versorgers, für die der Verbraucher beweisbelastet sei, habe der Verbraucher jedoch nicht dargelegt. Die Behauptung, der Verbraucher habe bei E.ON nachgefragt, wo durch dessen Mitarbeiter kein anderer lokaler Gasanbieter für den Anschluss des Verbrauchers benannt werden konnte, reiche für den Nachweis der Monopolstellung des örtlichen Versorgers nicht aus. Es sei zweifelhaft, ob E.ON Kenntnis über die lokaln Versorgungssituation gehabt habe. Wenn keine Monopolstellung vorliege, sei § 32 Abs. 2 AVBGasV vorgreiflich, da der Kunde dann kündigen könne. Die Berufung wurde zugelassen.
Stellungnahme
Die Entscheidung ist als völlig verfehlt abzulehnen. Das Gericht sah sich offensichtlich an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 315 BGB auf Verträge der Daseinsvorsorge gebunden, überbürdet dem Verbraucher jedoch in völlig unangemessener Weise den Nachweis der Monopolstellung seines Versorgers. Der Einwand von Gas-Versorgern in laufenden Rechtsstreitigkeiten, sie seien kein Monopolanbieter, ist hierbei nicht neu. Regelmäßig findet sich der Sachvortrag, der Verbraucher soll beweisen, bei wie vielen Versorgern er um Belieferung nachgefragt hat. Die Gerichte pflegen hierbei die Monopolstellung des Versorgers als gerichtsbekannt anzunehmen. Um klageabweisende Entscheidungen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, unter Beweisantritt des Verantwortlichen des Versorgers zu behaupten, es seien zwischen dem örtlichen Versorger und einem Drittanbieter keine Durchleitungsverträge geschlossen worden. Inwieweit sich hier etwas nach dem 1.4.2006 ändern wird, bleibt abzuwarten.
Rechtsanwältin Leonora Holling
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Segment-ID: 4971