Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 09. Juli 2009
Az. 15 O 954/08
Die Zahlungsklage der GEW Wilhelmshaven GmbH scheitert daran, dass es sich um Sondervertragskunden handelt. Es liegt kein schriftlicher Vertrag vor, daher gibt es auch keine vereinbarte Preiserhöhungsklausel. Da es an einer Grundlage für die Preiserhöhungen fehlt, sind diese nicht wirksam.
Lediglich die Kunden, die den Preiserhöhungen nicht widersprochen haben oder diese anstandslos gezahlt haben, müssen gemäß dem Urteil die Preiserhöhungen zahlen.
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Berufung: Urteil Oberlandesgericht Oldenburg vom 12. Februar 2010 - Az: 6 U 164/09
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