Urteil des Amtsgerichts Passau vom 31. August 2009

Az 17 C 983/09

Die Preiserhöhung war nicht wirksam, weil es sich um einen Sondervertragskunden handelt. Die Tarifumstellung des Versorgers war nicht wirksam, deshalb muss der Verbraucher nur den unstrittig geschuldeten Gaspreis zahlen.

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