Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. August 2009

Az. 13 O 179/08 Kart

Das Landgericht Dortmund lehnt die Zahlungsklage eines Versorgers ab. Es sei unerheblich, ob ein Tarif- oder Sonderkundenverhältnis vorliege. Auf jeden Fall setze eine wirksame Preiserhöhung die Billigkeit nach § 315 BGB voraus.

Aufgrund der laufenden Kürzung könne man nicht von einem Einverständnis das Kunden ausgehen. Der Versorger sei beweispflichtig für die Billigkeit seiner Erhöhung und sei dieser Beweispflicht nicht nachgekommen und habe nichts dazu vorgetragen, obwohl der Verbraucher dies beanstandet hatte. Eines richterlichen Hinweises dazu bedurfte es deshalb nicht. Es kann dahinstehen, ob weiterer Vortrag des Versorgers unzureichend wäre.

Das am 20. August 2009 gefällte Urteil liegt seit 9. November 2009 vor und ist nicht rechtskräftig.

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Kommentierung im Forum

Berufung: Urteil OLG Düsseldorf v. 21.12.2011 - Az: VI-3 U (Kart) 4/11

Revision: Beschluss BGH vom 17. Juli 2012 - Az: VIII ZR 13/12

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