Beschluss des Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken vom 10. November 2009
Az: 2 AR 23/09
Das Amtsgericht Speyer (Az: 31 bC 158/09) wird als sachlich zuständig bestimmt.
Trotz umfangreichster Ausführungen zur Zuständigkeit nach § 102 EnWG und Vorlage der gesamten Rechtssprechung hierzu, hat das OLG gegenteilig entschieden und das Amtsgericht Speyer in diesem Rechtsstreit zum sachlich zuständigen Gericht bestimmt.
Das OLG stellt entscheidend darauf ab, dass nur allgemeine Wertungsmaßstäbe aus dem EnWG, die eventuell streitentscheidend sind, nicht ausreichen, die Zuständigkeit nach § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG zu begründen.
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(Aktenzeichen am LG Frankenthal : 1 HK O 26/09)
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