Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Oktober 2009

Az. 4 HK O 9057/08

Nach Auffassung des Landgerichts besteht ein Sondervertrag. Die Bedingungen der AVBGasV sind in diesen gem. § 305 II BGB nicht wirksam einbezogen worden. Der Gasversorgung Unterfranken GmbH wird ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 4 AVBGasV bzw. § 315 BGB eingeräumt. Die Preisänderungen entsprechen der Billigkeit. Die Darlegungen des Versorgers wurden vom Kunden nicht bestritten.

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