Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 04. Februar 2010

Az. 1 S 150/09

Der Technischen Werke Schussenthal GmbH & Co. KG wird untersagt, die Gas-Versorgung zu sperren. Da an dem Kunden keine wirksame Mahnungen (Vorschrift §19 Abs. 2 GasGVV) verschickt wurden, fehlt es an der Voraussetzung für eine Versorgungssperre.

Der Kunde ist als Haushaltskunde im Sinne der GasGVV einzustufen. Maßgebliches Kriterium ist die Jahresverbrauchsmenge. Gemäß §5 Abs.2 GasGVV ist die gerichtliche Überprüfung der Billigkeit gem. §315 BGB auf Preisänderungen anwendbar. Unwidersprochene Preise gelten als vereinbart und die daraus ergebende Mindestforderung. Die Zahlungen des Kunden unterschreiten diesen Betrag.

Preisänderungen sind erst verbindlich, wenn die Billigkeit durch ein Urteil rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Feststellung über die Billigkeit der Preisänderungen erfolgte nicht. Revision wurde nicht zugelassen.

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