Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. Dezember 2009
Az. 12 HK.O 38/08
Der Kläger hat im November 1986 einen Sondervertrag "Sonderabkommen S" geschlossen. Die 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mainz entscheidet, dass die Preisgleitklausel gemäß § 307 BGB unwirksam ist.
Erstmal widersprach er den Preis im November 2004. Bis dahin wurden die Preise widerspruchslos bezahlt, so dass sie als vereinbart gelten.
Die Unwirksamkeit der Preisgleitklausel führt nicht zu einem Zurückfallen zu den ursprünglichen Vertragsstatus 12.12.1986, maßgeblich ist der Vertragsstatus im November 2004.
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