Urteil des Amtsgerichts Burg Dienstgebäude Genthin vom 08. Juni 2010

Az. 3 C 579/09

Die Klage der E.ON Avacon wird abgewiesen. Die Klägerin hat kein Recht zur einseitigen Preisänderung, so das der Beklagte den Differenzbetrag nicht schuldet.

Der Beklagte hat mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin - Hastra- 1995 einen Sondervertrag über die Belieferung mit Gas abgeschlossen. 2003 stufte E.ON Avacon den Kunden in den Erdgas Classic ein, und der alte Vertrag wurde dabei gekündigt.

Der betroffene Kunde hatte im Prozess unter Berufung auf die Entscheidung BGH ZR VIII 144/06 den Standpunkt vertreten, dass der bisherige Vertrag - abgeschlossen mit der Hastra - mangels ausdrücklicher Kündigung weiterlief. In soweit wird diesseits mit dem Urteil nicht d'accord gegangen.

Die Tarifbeschreibungen für den Erdgas Classic, so das Gericht, stellen allgemeine Vertragsbedingungen dar. Die darin enthaltene Preisanpassungsklausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.

Ergänzung am 18. Mai 2011: Das Urteil ist rechtskräftig. E.ON Avacon hat die Berufung beim Landgericht Stendal zurückgenommen.

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