Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 08. Juli 2010

Az. 106 C 62/10

Die Rückforderungsklage eines Kunden gegen die GASAG ist erfolgreich. Zwischen den Parteien bestand das Vertragsverhältnis “GASAG Aktiv”. Dieses ist ein Sondervertrag  in dem die Regelungen der AGB zu berücksichtigen sind. Die darin enthaltene Preisänderungsklausel ist gemäß §307 BGB unwirksam.

Das Amtsgericht Mitte bejaht den Rückzahlungsanspruch des Sondervertragskunden auch dann, wenn kein Widerspruch gegen die Ankündung einseitiger Preiserhöhungen des Versorgers erfolgte.

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Diskussion im Forum: AG Mitte spricht weiteren Kunden Rückzahlung zu

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