Urteil des Amtsgerichts Hildesheim vom 20. August 2010

Az. 19 C 154/09

Die Zahlungsklage der E.ON Avacon Vertrieb GmbH wird abgewiesen. Auf die Widerklage des im "Erdgas Comfort" belieferten Sondervertragskunden wird die Klägerin verurteilt an den Beklagten den überzahlten Betrag zu zahlen.

Die in den AGB enthaltene Preisanpassungsklausel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand. Die vorgenommenen einseitigen Preiserhöhungen sind somit unwirksam. Ebenso hat E.ON Avacon kein Recht zur einseitigen Preiserhöhung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entsprechend § 4 Abs.1, 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs.2 GasGVV gehabt.

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