Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 02. September 2010
Az: 31 O 150/10
Das Landgericht Frankfurt/Oder, 1. Kammer für Handelssachen hat die Klage der EWE auf Nachzahlung angeblicher Zahlungsrückstände in vollem Umfang abgewiesen. Die Kammer hat insbesondere deutlich gemacht, dass es auch vor dem 01.04.2007 (vgl. zur Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel der EWE nach dem 01.04.2007 BGH, Urt. 14.07.2010, VIII ZR 246/08) an einer wirksamen Rechtsgrundlage für Preisanpassungen fehlt. Insbesondere sieht das LG Frankfurt/Oder auch keine AGB-rechtliche Grundlage für Preisanpassungen, da es an einer wirksamen Einbeziehung der AVBGasV - die sich nach § 2 Abs. 1 AGBG bzw. später § 305 Abs. 2 BGB beurteilt - fehlt.
Das LG hat sich dabei eingehend mit der Frage beschäftigt, ob eine etwaige Übermittlung des Textes der AVBGasV an den Kunden im Rahmen einer nachträglichen Vertragsbestätigung ausreichen würde und dies verneint. Insbesondere reiche dies dann nicht aus, wenn das Vertragsverhältnis zunächst im Rahmen der Tarifkunden- bzw. Grundversorgung bestünde und später auf Sondervertragsbasis umgestellt worden ist. Wer als grundversorgter Kunde einen Gesetz- bzw. Verordnungstext erhalte, hat keine Veranlassung zu vermuten, dass dieser Text später einmal AGB-Vertragsgrundlage im Rahmen einer Belieferung außerhalb der Grundversorgung werden könnte.
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