Urteil des Landgerichts Landau vom 28. Oktober 2010

Az: HK O 9/09

Die Kammer für Handelsachen des Landgerichts Landau weist die Zahlungsklage der Pfalzgas GmbH ab.

Streitgegenständlich in diesem Verfahren sind der Gasanschluss der Privatwohnung und der Büroräume eines Freiberuflers. Beide Verbrauchsstellen wurden im Tarif "visavi M" mit Gas beliefert. Auch in diesen Sonderverträgen sind die AVBGasV bzw. GasGVV gemäß § 305 BGB nicht wirksam einbezogen worden.

Zu der Ansicht der Pfalzgas, dass die Übersendung der Verordnungen gemäß §310 BGB entbehrlich war, entschied das Landgericht:

"Jedoch spricht nichts dafür, dass der Beklagte bei Abschluss des Energieversorgungssvertrages gegenüber der Energielieferantin in Ausübung seiner geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hätte (§14 Abs. 1 BGB). Denn der Beklagte ist der Vertragspartnerin unwidersprochen als Privatmann gegenübergetreten. Keinem der Anschreiben und auch nicht dem Vertrag lässt sich entnehmen, dass er nach außen hin als Unternehmer, ..., aufgetreten wäre."

Pfalzgas hatte kein Recht, Preisänderungen vorzunehmen.

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