Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 06. Oktober 2010

Az. 819 C 113/09

Die Zahlungsklage der E.ON Hanse Vertrieb GmbH wird abgewiesen.

Der Beklagte schloss mit der HEIN GAS GmbH (Rechtsvorgängerin der Klägerin) einen Gasliefervertrag ab.

Die in dem Vertrag verwendete Klausel "Hein Gas ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen." ist gemäß §307 BGB unwirksam. Auch steht der Klägerin kein Preisänderungsrecht gemäß der §4 AVBGasV bzw. §5 GasGVV zu.

In dem Widerspruch-Schreiben vom 16. Dezember 2004 erklärte der Beklagte, das er lediglich eine Preiserhöhung von 2% für angemessen hält. Das Gericht sah darin kein Anerkenntnis des Preises, sondern ein Vergleichsangebot, dass E.ON Hanse nicht angenommen hat.

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