Urteil des Landgerichts Fulda vom 01. Dezember 2010

Az: 3-4 O 199/08

Die Zahlungsklage der Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH gegen 6 Gas-Kunden wurde abgewiesen.

Die Beklagten wurden im streitgegenständlichen Zeitraum im "Sondertarif 231" abgerechnet. Dieser Tarif ist ein Sondervertrag. Die Stadtwerke waren zu einseitigen Erhöhungen der Gaspreise nach den Maßgaben der AVBGasV nicht berechtigt.

Die AVBGasV sind gemäß § 305 BGB kein Vertragsbestandteil als Allgemeine Geschäftsbedingungen geworden. Weder wurden sie bei Vertragsabschluss übergeben, noch wiesen die Stadtwerke auf die Geltung der AVBGasV als AGB hin.

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