Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen vom 10. Dezember 2010

Az. 55 C 229/10 (72)

Die Klage auf Rückforderung von ~ 2.900 Euro eines Gaskunden gegen die Gasversorgung Main-Kinzig GmbH ist erfolgreich.

Der Kläger wurde von der MainKinzigGas innerhalb eines Sondervertrages (Vollversorgung I und II" auf der Grundlage des Tarifs 250) mit Gas beliefert.

Mit einer Änderungskündigung wurde in dem Vertrag mit Wirkung zum 01.10.1990 unter Ziffer 3. der "Bedingungen für die Erdgaslieferung nach Sondervertrag" folgende Preisanpassungsklausel eingefügt:

"Main-Kinzig Gas wird den Erdgaspreis unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für die Bereitstellung von Erdgas und der jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushaltswärmemarkt in der Regel zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres festsetzen. Preisänderungen zu anderen Terminen bleiben vorbehalten. Preisänderungen werden in der Tagespresse des Versorgungsgebietes öffentlich bekanntgegeben."

Der Kläger ist der Ansicht, die MainKinzigGas sei ihm auf Grund der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zur Rückzahlung  der von ihm im Zeitraum 2005 bis 2009 geleisteten Zahlungen verpflichtet, soweit diese auf einem höheren als dem seit Oktober 1990 geltenden Bruttoarbeitspreis 0,0221 €/kWh (bei 16 % MwSt.) / 0,0227 €/kWh (bei 19 % MwSt.) basierten.

Das Amtsgericht urteilt, dass die höheren Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten.  Die verwandte Preisanpassungsklausel  ist gemäß § 307 BGB unwirksam, und bestätigt den Rückforderungsanspruch des Klägers vollumfänglich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Berufung ist möglich.

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