Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 17. Dezember 2010

Az: 25 C 1866/10

Die Klage der Stadtwerke Lübeck GmbH auf Zutritt einer Wohnung, um die Versorgung mit Fernwärme einzustellen, wird abgwiesen.

Die Beklagte hatte den Preiserhöhungen der Stadtwerke Lübeck widersprochen und kürzte die Zahlungen.

Die Klage scheitert bereits daran, dass zwischen den Stadtwerken und der Beklagten kein Vertragsverhältnis im Sinne von §16 AVBFernwärmeV besteht. Zwar liefern die Stadtwerke zu dieser Verbrauchsstelle Fernwärme, jedoch aufgrund eines Rahmenvertrages, der zwischen der Klägerin und der Vermieterin der Beklagten geschlossen wurde.

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