Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 29. Oktober 2010

Az. 2 C 331/09

Die Zahlungsklage der Erdgas Schwaben GmbH wurde abgewiesen.

Die Klägerin war nicht berechtigt, die Gaspreise einseitig nach §4 der AVBGasV zu erhöhen. Der Beklagte wurde in einem Sonderkundenvertrag mit Gas von der Erdgas Schwaben beliefert. Die AVBGasV wurden nicht wirksam in den Vertrag als AGB einbezogen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Berufung wurde nicht zugelassen.

 Download Urteil Amtsgericht Kaufbeuren vom 29. Oktober 2010 - Az: 2 C 331/09 

Segment-ID: 11565