Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 2010

Az: 6 O 323/09

Die Klage der GASAG Berliner Gaswerke AG auf Zahlung von ~ 6.000 € gegen eine im "GASAG-Profi-plus" belieferte Kundin wird abgewiesen. Die erhobene Widerklage der Kundin ist erfolgreich. Die GASAG wird verurteilt, einen Betrag von über 8.000 € zurückzuzahlen.

Die Kundin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, hatte der ersten Erhöhung seit Vertragsbeginn mit Schreiben vom 10.11.2005 widersprochen und weitere Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet. Sie hat im Rahmen ihrer Widersprüche klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auch künftige Preiserhöhungen ablehnt und nicht bereit ist, einen höheren als den ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitspreis (0,033 €/kWh) zu zahlen.

Der "GASAG-Profi-plus" ist ein Sondervertrag und die Regelungen der AGB sind zu berücksichtigen. Die Preisanpassungsklausel, der bis zum 31. März 2007 gültigen AGB ist gemäß §307 BGB unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteiligt:

"§ 3
1. Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die GASAG berechtigt, die Gaspreise vorbehaltlich der Regelungen in §§ 16 bis 19 dieser AGB auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der GASAG anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein."

Die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung zum 01.04.2007 sind gegenüber der Kundin nicht wirksam geworden.

Das Landgericht bestätigt den Rückzahlungsanspruch für die im Zeitraum ab Januar 2006 bis Dezember 2008 geleisteten Zahlungen, die über den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis hinausgehen. Diese Zahlungen hatte die GASAG ohne Rechtsgrund erhalten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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